Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 38 BAföG einfach erklärt: Wann andere Ansprüche auf das Land übergehen

Amtlich: „Übergang von anderen Ansprüchen“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 38 BAföG geht dein Anspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die kein Leistungsträger ist, auf das Land über, wenn es dir BAföG zahlt und die Leistung anzurechnen ist oder BAföG ausschließt.

Manchmal hast du für die BAföG-Zeit einen Anspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die kein Leistungsträger ist. Ist diese Leistung auf deinen Bedarf anzurechnen oder schließt sie BAföG aus, geht dein Anspruch mit der BAföG-Zahlung auf das Land über. Das gilt in Höhe dessen, was das Land gezahlt hat. § 104 und § 115 SGB X gelten daneben weiter.

Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

§ 38 BAföG – Übergang von anderen Ansprüchen

Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Leistungsträger
Eine Stelle, die Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbringt, etwa eine Krankenkasse oder die Rentenversicherung.

Hängt damit zusammen

  • § 104 SGB X – Erstattung zwischen Sozialleistungsträgern, wenn ein anderer vorrangig zahlen müsste
  • § 115 SGB X – Übergang von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger

War diese Erklärung verständlich?