Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 39 BAföG einfach erklärt: Wer das BAföG verwaltet

Amtlich: „Auftragsverwaltung“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 39 BAföG führen die Länder das BAföG im Auftrag des Bundes aus; die staatlichen BAföG-Darlehen verwaltet und zieht das Bundesverwaltungsamt ein.

Absatz 1

Die Länder führen das BAföG im Auftrag des Bundes aus. Eine Ausnahme regelt Absatz 2.

(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

Absatz 2

Die Darlehen nach § 18 Absatz 1 BAföG verwaltet das Bundesverwaltungsamt und zieht sie ein. Die zuständige Bundeskasse übernimmt dabei die Kassenaufgaben: Sie zieht die Darlehen samt Kosten und Zinsen ein und mahnt sie an.

(2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.

Absatz 3

Jedes Land bestimmt die Behörden, die für Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute mit Sitz in diesem Land entscheiden: über die Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 2 BAföG und über die Einordnung von Fernlehrgängen nach § 3 Absatz 4 BAföG.

(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.

Absatz 4

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln, dass die BAföG-Leistungen einheitlich maschinell berechnet, zurückgerechnet und abgerechnet werden. Das geschieht in Form eines Programmablaufplans, also einer Darstellung der Rechenregeln als Algorithmus.

(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.

§ 39 BAföG – Auftragsverwaltung

(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

(2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.

(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.

(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Auftragsverwaltung
Die Länder führen ein Bundesgesetz aus, der Bund kann ihnen dabei aber Weisungen geben.

Hängt damit zusammen

  • § 18 BAföG – Wie das staatliche BAföG-Darlehen zurückgezahlt wird
  • § 2 BAföG – Für welche Ausbildungsstätten es BAföG gibt; Absatz 2 regelt die Gleichwertigkeit
  • § 3 BAföG – BAföG für Fernunterricht; Absatz 4 regelt die Einordnung der Lehrgänge

War diese Erklärung verständlich?