§ 37 BAföG einfach erklärt: Wann sich das Land den Unterhalt von den Eltern holt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 37 BAföG geht dein Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern auf das Land über, soweit es dir BAföG zahlt und Elterneinkommen anzurechnen ist; das Land kann den Unterhalt dann von deinen Eltern verlangen.
Vielleicht hast du nach bürgerlichem Recht einen Anspruch auf Unterhalt gegen deine Eltern – für die Zeit, für die du BAföG bekommst. Dann geht dieser Anspruch auf das Land über, sobald das Land dir BAföG zahlt. Mit ihm geht auch dein Recht über, von deinen Eltern Auskunft für den Unterhalt zu verlangen. Der Übergang gilt nur bis zur Höhe dessen, was das Land gezahlt hat. Und er gilt nur, soweit nach dem BAföG das Einkommen deiner Eltern auf deinen Bedarf anzurechnen ist. Das Land kann außerdem nicht mehr verlangen, als dir nach bürgerlichem Recht zusteht. Zahlungen, die deine Eltern leisten, weil man ihnen den Übergang mitgeteilt hat, werden entsprechend § 11 Absatz 2 BAföG angerechnet. Das alles gilt nicht, soweit du BAföG als Bankdarlehen nach § 18c BAföG bekommen hast.
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
Dieser Absatz ist weggefallen.
(2) (weggefallen)
Dieser Absatz ist weggefallen.
(3) (weggefallen)
Für die Vergangenheit kann das Land von deinen Eltern nur Geld verlangen ab dem Zeitpunkt, an dem
- 1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts dafür vorlagen oder
- 2. deine Eltern bei deinem BAföG-Antrag mitgewirkt oder von ihm erfahren haben und darüber belehrt wurden, unter welchen Voraussetzungen das BAföG erlaubt, sie in Anspruch zu nehmen.
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
- 1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
- 2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
Dieser Absatz ist weggefallen.
(5) (weggefallen)
Der Anspruch muss ab seiner Fälligkeit mit 6 Prozent verzinst werden. Zinsen werden aber erst ab dem Beginn des Monats verlangt, der auf die Mitteilung des Amtes über den Übergang des Anspruchs folgt.
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen BAföG.
Ihre Eltern müssen Ihnen vielleicht Unterhalt zahlen.
Unterhalt ist Geld für Ihr Leben.
Ihr Recht auf diesen Unterhalt geht dann auf das Land über.
Das Land darf den Unterhalt von Ihren Eltern holen.
Das gilt nur, wenn das Amt das Einkommen von Ihren Eltern beim BAföG anrechnet.
Das Land holt höchstens so viel, wie es an Sie gezahlt hat.
Das Amt teilt das Ihren Eltern mit.
Für vergangene Monate gelten besondere Regeln.
Die Eltern müssen auch Zinsen zahlen.
Die Zinsen sind 6 Prozent.
Es gibt Ausnahmen.
§ 37 BAföG – Übergang von Unterhaltsansprüchen
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
- 1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
- 2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(5) (weggefallen)
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Der Übergang ist dreifach begrenzt: auf deinen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht, auf das nach dem BAföG anzurechnende Elterneinkommen und auf das gezahlte BAföG.
- Für die Vergangenheit können Eltern nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 4 vorliegen, etwa eine Belehrung beim BAföG-Antrag.
- Der übergegangene Anspruch wird mit 6 Prozent verzinst, Zinsen aber erst ab dem Monat nach der Mitteilung über den Übergang.
Beispiel
Beispiel: Das Land fordert Unterhalt von der Mutter
Tim bekommt BAföG ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags seiner Mutter, weil sie nicht zahlt (§ 36 BAföG). Nach § 37 Absatz 1 BAföG geht Tims Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter auf das Land über. Das Amt teilt ihr den Übergang am 10. März mit. Das Land kann nun von ihr Unterhalt verlangen, soweit Tim ihn nach bürgerlichem Recht fordern könnte – höchstens so viel, wie es an Tim gezahlt hat und wie nach dem BAföG von ihrem Einkommen anzurechnen ist. Zinsen von 6 Prozent darf es frühestens ab dem 1. April verlangen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 37 BAföG
Kann das BAföG-Amt Geld von meinen Eltern zurückfordern?
Ja, unter Voraussetzungen. Nach § 37 Absatz 1 BAföG geht dein Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern auf das Land über, soweit es dir BAföG zahlt und das Einkommen deiner Eltern anzurechnen ist. Das Land kann aber nur so viel verlangen, wie du selbst nach bürgerlichem Recht von deinen Eltern verlangen könntest.
Müssen meine Eltern auch für vergangene Monate zahlen?
Nach § 37 Absatz 4 BAföG nur ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorlagen. Oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie beim BAföG-Antrag mitgewirkt oder davon erfahren haben und über ihre mögliche Inanspruchnahme belehrt wurden.
Wie hoch sind die Zinsen, wenn das Land Unterhalt von den Eltern fordert?
Nach § 37 Absatz 6 BAföG 6 Prozent ab Fälligkeit. Erhoben werden die Zinsen aber erst ab dem Beginn des Monats, der auf die Mitteilung über den Übergang des Anspruchs folgt.
Schwierige Wörter
- Übergang des Unterhaltsanspruchs
- Nicht mehr du, sondern das Land ist Inhaber deines Anspruchs auf Unterhalt gegen deine Eltern und kann ihn geltend machen.
- unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch
- Das Recht, von unterhaltspflichtigen Eltern Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu verlangen, um den Unterhalt zu berechnen.
- Fälligkeit
- Der Zeitpunkt, ab dem eine Zahlung verlangt werden kann.
- Bankdarlehen nach § 18c
- Ein früheres BAföG-Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das nach eigenen Regeln zurückgezahlt wird.
Hängt damit zusammen
- § 36 BAföG – BAföG ohne Anrechnung des Elternbeitrags, wenn die Eltern nicht zahlen
- § 11 BAföG – In welcher Reihenfolge Einkommen und Vermögen auf den Bedarf angerechnet werden
- § 18c BAföG – Rückzahlung der früheren Bankdarlehen der KfW