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Gesetze einfach

§ 40a BAföG einfach erklärt: Landesämter für Ausbildungsförderung

Amtlich: „Landesämter für Ausbildungsförderung“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 40a BAföG können die Länder Landesämter für Ausbildungsförderung errichten, auch gemeinsam mit anderen Ländern.

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können auch ein gemeinsames Landesamt errichten. Gibt es ein solches Landesamt, gilt die Bedingung aus § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BAföG nicht. Danach muss ein Studentenwerk, das Amt für Ausbildungsförderung ist, einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.

§ 40a BAföG – Landesämter für Ausbildungsförderung

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Hängt damit zusammen

  • § 40 BAföG – Wo die Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet werden

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