§ 40 BAföG einfach erklärt: Wo es Ämter für Ausbildungsförderung gibt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 40 BAföG errichten die Länder Ämter für Ausbildungsförderung in Kreisen und kreisfreien Städten; für Studierende sitzen sie bei staatlichen Hochschulen oder Studentenwerken.
Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Mehrere Kreise oder Städte können ein gemeinsames Amt haben. Berlin darf mehrere Ämter errichten. Berlin, Bremen und Hamburg können auch ganz auf solche Ämter verzichten.
(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.
Für Studierende an Hochschulen in Deutschland richten die Länder die Ämter bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein. Diese Ämter können auch für andere Auszubildende zuständig werden, die BAföG wie Studierende bekommen. Ein Amt an einer staatlichen Hochschule kann ein Studentenwerk für seine Aufgaben heranziehen, wenn das Land es so bestimmt. Ein Studentenwerk kann nur dann selbst Amt für Ausbildungsförderung sein, wenn
- 1. es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und
- 2. ein Beschäftigter die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die Länder können bestimmen, dass ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn
- 1. es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und
- 2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
Für Auszubildende an Ausbildungsstätten im Ausland können die Länder die Ämter bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.
§ 40 BAföG – Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.
(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die Länder können bestimmen, dass ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn
- 1. es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und
- 2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Amt für Ausbildungsförderung
- Die Behörde, die über BAföG-Anträge entscheidet – oft „BAföG-Amt“ genannt.
Hängt damit zusammen
- § 45 BAföG – Welches Amt für deinen Antrag örtlich zuständig ist
- § 40a BAföG – Landesämter für Ausbildungsförderung