§ 41 BAföG einfach erklärt: Was das BAföG-Amt macht und was es prüfen darf
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 41 BAföG entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung über BAföG-Anträge, berät Auszubildende und Eltern und darf per Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern prüfen.
Das Amt für Ausbildungsförderung erledigt die Aufgaben, die zur Ausführung des BAföG nötig sind, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Für die Bearbeitung der Anträge kann es zentrale Verwaltungsstellen heranziehen.
(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.
Das Amt klärt alles, was für die Entscheidung über deinen Antrag nötig ist. Es entscheidet über den Antrag und schickt dir darüber einen Bescheid.
(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber.
Das Amt muss dich und deine Eltern beraten, wie deine Ausbildung nach den Vorschriften von Bund und Ländern gefördert werden kann.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.
Das Amt darf bei Menschen, die BAföG bekommen, auch regelmäßig einen automatischen Datenabgleich machen. Dabei prüft es, ob und welche Daten über sie nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet wurden. Dafür darf es diese Daten an das Bundeszentralamt schicken: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Amts- und Förderungsnummer. Das kann auch über eine zentrale Stelle des Landes laufen. Nach dem Abgleich muss das Bundeszentralamt die Daten und Datenträger unverzüglich zurückgeben, löschen oder vernichten. Das Amt darf die zurückgemeldeten Daten nur für diese Prüfung nutzen. Ergibt die Prüfung keine Abweichungen, muss es die Daten unverzüglich löschen.
(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Das BAföG-Amt entscheidet über Ihren Antrag.
Das Amt schickt Ihnen danach einen Bescheid.
Der Bescheid ist ein Brief mit der Entscheidung.
Das Amt muss Sie und Ihre Eltern beraten.
Das Amt darf auch Daten prüfen.
Dazu fragt es beim Bundes-Zentral-Amt für Steuern nach.
Das Amt schickt dafür zum Beispiel Ihren Namen und Ihre Adresse.
Das BAföG-Amt darf die Daten nur für diese Prüfung nutzen.
Das Bundes-Zentral-Amt für Steuern muss die Daten danach löschen.
§ 41 BAföG – Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.
(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erlässt den Bescheid hierüber.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.
(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
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Darauf kommt es an
- Das Amt muss dich und deine Eltern über die Förderung deiner Ausbildung beraten.
- Das Amt darf regelmäßig per automatischem Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern prüfen, ob dort Daten nach § 45d Absatz 1 EStG über dich vorliegen.
Häufige Fragen zu § 41 BAföG
Darf das BAföG-Amt meine Daten beim Bundeszentralamt für Steuern abgleichen?
Ja. Nach § 41 Absatz 4 BAföG darf das Amt regelmäßig automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen, ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 EStG über dich gemeldet wurden. Welche Daten das genau sind, regelt das Einkommensteuergesetz.
Muss mich das BAföG-Amt beraten?
Ja. Nach § 41 Absatz 3 BAföG muss das Amt Auszubildende und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach Bundes- und Landesrecht beraten.
Schwierige Wörter
- automatisierter Datenabgleich
- Ein Computer vergleicht die Daten von BAföG-Beziehern mit den Daten, die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind.
- unverzüglich
- Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie es den Umständen nach möglich ist.
Hängt damit zusammen
- § 45d EStG – Welche Daten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, etwa zu Freistellungsaufträgen
- § 50 BAföG – Was im BAföG-Bescheid stehen muss