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Gesetze einfach

§ 44 BAföG einfach erklärt: Der Beirat für Ausbildungsförderung

Amtlich: „Beirat für Ausbildungsförderung“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44 BAföG kann das Bundesbildungsministerium per Verordnung einen Beirat bilden, der es beim BAföG berät; darin sitzen unter anderem Vertreter von Behörden, Auszubildenden und Eltern.

Absatz 1

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden. Der Beirat berät das Ministerium

  • 1. bei der Ausführung des Gesetzes,
  • 2. bei der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regeln zur individuellen Ausbildungsförderung und
  • 3. bei der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen.

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei

  • 1. der Durchführung des Gesetzes,
  • 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
  • 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen

berät.

Absatz 2

In den Beirat werden Vertreter berufen: von den beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, vom Deutschen Studentenwerk e. V., von der Bundesagentur für Arbeit, von den Lehrkräften der Ausbildungsstätten, von den Auszubildenden, von der Elternschaft, aus den Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, von den Arbeitgebern und von den Arbeitnehmern.

(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.

§ 44 BAföG – Beirat für Ausbildungsförderung

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei

  • 1. der Durchführung des Gesetzes,
  • 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
  • 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen

berät.

(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Rechtsverordnung
Eine Regelung, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder ein Ministerium aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis erlässt.

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