§ 44 BAföG einfach erklärt: Der Beirat für Ausbildungsförderung
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 44 BAföG kann das Bundesbildungsministerium per Verordnung einen Beirat bilden, der es beim BAföG berät; darin sitzen unter anderem Vertreter von Behörden, Auszubildenden und Eltern.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden. Der Beirat berät das Ministerium
- 1. bei der Ausführung des Gesetzes,
- 2. bei der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regeln zur individuellen Ausbildungsförderung und
- 3. bei der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen.
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
- 1. der Durchführung des Gesetzes,
- 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
- 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.
In den Beirat werden Vertreter berufen: von den beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, vom Deutschen Studentenwerk e. V., von der Bundesagentur für Arbeit, von den Lehrkräften der Ausbildungsstätten, von den Auszubildenden, von der Elternschaft, aus den Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, von den Arbeitgebern und von den Arbeitnehmern.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.
§ 44 BAföG – Beirat für Ausbildungsförderung
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
- 1. der Durchführung des Gesetzes,
- 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
- 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Rechtsverordnung
- Eine Regelung, die nicht das Parlament, sondern die Regierung oder ein Ministerium aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis erlässt.