§ 45 BAföG einfach erklärt: Welches BAföG-Amt für dich zuständig ist
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 45 BAföG ist grundsätzlich das Amt am Wohnsitz deiner Eltern zuständig; für Studierende an staatlichen Hochschulen ist es das Amt bei ihrer Hochschule, für das Ausland ein bestimmtes Amt.
Grundsätzlich entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk deine Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Lebt nur noch ein Elternteil, zählt dessen Wohnsitz. In diesen Fällen ist stattdessen das Amt an deinem eigenen ständigen Wohnsitz zuständig:
- 1. Du bist oder warst verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft.
- 2. Deine Eltern leben nicht mehr.
- 3. Dem Elternteil, der noch lebt, steht die elterliche Sorge nicht zu – oder sie stand ihm nicht zu, als du volljährig wurdest.
- 4. Deine Eltern haben ihren ständigen Wohnsitz nicht beide im Bezirk desselben Amtes.
- 5. Kein Elternteil hat einen Wohnsitz in Deutschland.
- 6. Du besuchst eine Fachschulklasse, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung ist.
- 7. Du bekommst BAföG für einen Fernunterrichtslehrgang (§ 3 BAföG).
Hast du in diesen Fällen keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland, ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk deine Ausbildungsstätte liegt.
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
- 1. der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 2. seine Eltern nicht mehr leben,
- 3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
- 4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
- 5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
- 6. der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- 7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
Abweichend von Absatz 1 ist das Amt am Ort deiner Ausbildungsstätte zuständig, wenn du
- 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchst oder
- 2. eine Höhere Fachschule oder Akademie besuchst.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
- 1. Abendgymnasien und Kollegs,
- 2. Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.
Bist du an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, das bei dieser Hochschule eingerichtet ist. Das gilt auch, wenn du im Zusammenhang mit dem Studium ein Vor- oder Nachpraktikum machst. Die Länder können bestimmen, dass dieses Amt auch für Studierende anderer Hochschulen zuständig ist und für andere Auszubildende, die BAföG wie Studierende bekommen. Ist das Amt bei einem Studentenwerk eingerichtet, legt das Land fest, für welches Gebiet es zuständig ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
Für BAföG für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 und nach § 6 BAföG ist allein das Amt zuständig, das das zuständige Land dafür bestimmt hat. Welches Land dieses Amt für Ausbildungsstätten in einem bestimmten anderen Staat bestimmt, legt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung fest.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie wollen BAföG beantragen.
Dafür gibt es ein Amt.
Es heißt: Amt für Ausbildungs-Förderung.
Es gibt viele solche Ämter.
Die Regel ist: Das Amt am Wohn-Ort von Ihren Eltern ist zuständig.
Es gibt Ausnahmen.
Zum Beispiel: Sie sind verheiratet.
Dann ist das Amt an Ihrem eigenen Wohn-Ort zuständig.
Für Studierende gibt es eine besondere Regel.
Sie studieren an einer staatlichen Hochschule?
Dann ist das Amt bei Ihrer Hochschule zuständig.
Für eine Ausbildung im Ausland gibt es besondere Ämter.
Es gibt noch mehr Regeln.
§ 45 BAföG – Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
- 1. der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 2. seine Eltern nicht mehr leben,
- 3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
- 4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
- 5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
- 6. der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- 7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
- 1. Abendgymnasien und Kollegs,
- 2. Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Für Studierende an staatlichen Hochschulen ist das Amt zuständig, das bei ihrer Hochschule eingerichtet ist (Absatz 3).
- Für BAföG im Ausland ist allein das Amt zuständig, das dafür bestimmt ist (Absatz 4).
Beispiel
Beispiel: Schüler mit eigener Wohnung
Lukas ist 18, ledig und besucht eine Berufsfachschule in Freiburg. Dort wohnt er in einer eigenen Wohnung. Seine Eltern sind verheiratet und wohnen beide in Offenburg. Keine der Ausnahmen aus § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BAföG trifft auf ihn zu. Zuständig ist deshalb nach Absatz 1 Satz 1 das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk Offenburg liegt.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 45 BAföG
Welches BAföG-Amt ist für mich zuständig?
Grundsätzlich das Amt am ständigen Wohnsitz deiner Eltern, in bestimmten Fällen – etwa wenn du verheiratet bist – das Amt an deinem eigenen Wohnsitz (§ 45 Absatz 1 BAföG). Bist du an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben, ist abweichend davon das Amt bei deiner Hochschule zuständig (Absatz 3). Für eine Ausbildung im Ausland gilt Absatz 4.
Wo beantrage ich Auslands-BAföG?
Nach § 45 Absatz 4 BAföG ist allein das Amt zuständig, das das zuständige Land für die Ausbildung im Ausland bestimmt hat. Welches Land das für welchen Staat ist, legt das Bundesbildungsministerium durch Rechtsverordnung fest.
Schwierige Wörter
- ständiger Wohnsitz
- Der Ort, der nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt deines Lebens ist. Wer nur zur Ausbildung an einem Ort wohnt, hat dort keinen ständigen Wohnsitz (§ 5 Absatz 1 BAföG).
- elterliche Sorge
- Das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, auch Sorgerecht genannt.
- immatrikuliert
- An einer Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben.
Hängt damit zusammen
- § 5 BAföG – Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird und was ein ständiger Wohnsitz ist
- § 40 BAföG – Wo die Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet werden
- § 45a BAföG – Was gilt, wenn ein anderes Amt zuständig wird
- § 46 BAföG – Der Antrag geht an das örtlich zuständige Amt