§ 47a BAföG einfach erklärt: Wann Eltern zu Unrecht gezahltes BAföG ersetzen müssen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 47a BAföG müssen Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner zu Unrecht gezahltes BAföG dem Land ersetzen, wenn sie es durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben verursacht haben.
Du bist Elternteil, Ehegatte oder Lebenspartner einer Person, die BAföG bekommt? Dann musst du dem Land BAföG ersetzen, das zu Unrecht gezahlt wurde, wenn du die Zahlung verursacht hast. Das ist der Fall, wenn du vorsätzlich oder fahrlässig
- falsche oder unvollständige Angaben gemacht hast oder
- eine Änderung nicht mitgeteilt hast, die du nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I mitteilen musstest.
Du musst den Förderungsbetrag nach § 17 BAföG ersetzen, der zu Unrecht gezahlt wurde. Der Betrag wird ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Zahlung mit 6 Prozent im Jahr verzinst.
Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihr Kind bekommt BAföG.
Sie haben dem Amt Angaben gemacht.
Zum Beispiel über Ihr Einkommen.
Die Angaben waren falsch oder unvollständig.
Deshalb hat Ihr Kind zu viel BAföG bekommen.
Dann müssen Sie dem Land das Geld ersetzen.
Das heißt: Sie zahlen das Geld an das Land.
Das gilt, wenn Sie absichtlich oder nicht sorgfältig gehandelt haben.
Das gilt auch, wenn Sie eine Änderung nicht gemeldet haben.
Sie müssen außerdem Zinsen zahlen.
Die Zinsen sind 6 Prozent im Jahr.
Das gilt auch für Ehe-Partner von Menschen mit BAföG.
§ 47a BAföG – Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Schon fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben reichen – Absicht ist nicht nötig.
- Auch wer eine Änderung nicht mitteilt, die nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I mitzuteilen ist, muss zu Unrecht gezahltes BAföG ersetzen.
- Der zu ersetzende Betrag wird ab der unrechtmäßigen Zahlung mit 6 Prozent im Jahr verzinst.
Beispiel
Beispiel: Mieteinnahmen vergessen
Jans Mutter gibt für seinen BAföG-Antrag ihr Einkommen an, vergisst aber aus Unachtsamkeit ihre Mieteinnahmen. Dadurch bekommt Jan 10 Monate lang je 120 Euro BAföG zu viel, insgesamt 1 200 Euro. Weil seine Mutter fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat, muss sie dem Land nach § 47a BAföG die 1 200 Euro ersetzen. Der Betrag wird ab der jeweiligen Zahlung mit 6 Prozent im Jahr verzinst.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 47a BAföG
Müssen Eltern BAföG zurückzahlen, wenn sie falsche Angaben gemacht haben?
Ja, wenn sie die Zahlung durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben verursacht haben. Nach § 47a BAföG müssen sie dem Land den zu Unrecht gezahlten Förderungsbetrag ersetzen, mit 6 Prozent Zinsen im Jahr.
Gilt die Ersatzpflicht auch, wenn meine Eltern eine Änderung nicht gemeldet haben?
Ja. § 47a BAföG gilt auch, wenn sie eine Änderung nicht mitgeteilt haben, die sie nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I mitteilen mussten, und dadurch BAföG zu Unrecht gezahlt wurde – sofern sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
Schwierige Wörter
- vorsätzlich
- Mit Wissen und Wollen – man weiß, dass die Angabe falsch ist, und macht sie trotzdem.
- fahrlässig
- Aus Unachtsamkeit – man hätte bei der nötigen Sorgfalt erkennen können, dass die Angabe falsch oder unvollständig ist.
- Förderungsbetrag
- Der BAföG-Betrag, der an die Person in Ausbildung gezahlt wird – als Zuschuss, Darlehen oder beides (§ 17 BAföG).
Hängt damit zusammen
- § 60 SGB I – Pflicht, Angaben zu machen und Änderungen mitzuteilen
- § 47 BAföG – Auskunftspflichten der Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner
- § 17 BAföG – Ob BAföG als Zuschuss oder Darlehen gezahlt wird