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Gesetze einfach

§ 47 BAföG einfach erklärt: Wer dem BAföG-Amt Auskunft geben muss

Amtlich: „Auskunftspflichten“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler, Eltern, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 47 BAföG müssen Ausbildungsstätten, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner sowie Arbeitgeber dem BAföG-Amt die nötigen Auskünfte und Bescheinigungen geben; das Amt kann dafür Fristen setzen.

Absatz 1

Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen müssen die Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen ausstellen, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 5 und den §§ 48 und 49 BAföG nötig sind. Die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nr. 2 BAföG stellt das nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers aus. Diese Person legt auch fest, wie viele ECTS-Leistungspunkte zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt üblich sind (für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nr. 3 BAföG).

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 5 sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

Absatz 2

Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und ihre Träger müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte geben, Urkunden vorlegen und die Besichtigung der Ausbildungsstätte erlauben. Das gilt, soweit es für die Ausführung des BAföG nötig ist, vor allem für § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 BAföG.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

Absatz 3

Hat dir eine Schule nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 BAföG – oder eine nach § 2 Absatz 3 gleichgestellte Ausbildungsstätte – für das BAföG bescheinigt, dass du sie besuchst? Dann muss sie dem Amt unverzüglich Bescheid geben, wenn du die Ausbildung abbrichst.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

Absatz 4

Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I gelten auch für deine Eltern und für deinen Ehegatten oder Lebenspartner – auch wenn ihr dauernd getrennt lebt. Nach § 60 SGB I muss man unter anderem alle Tatsachen angeben, die für die Leistung wichtig sind, und auf Verlangen Beweisurkunden vorlegen.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

Absatz 5

Soweit es für die Ausführung des BAföG nötig ist, gilt:

  • 1. Der jeweilige Arbeitgeber muss dir, deinen Eltern, deinem Ehegatten oder Lebenspartner und dem Amt auf Verlangen eine Bescheinigung ausstellen. Darin stehen der Arbeitslohn und der Freibetrag, der als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt wurde.
  • 2. Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtungen müssen dem Amt Auskunft über die Alters- und Hinterbliebenenversorgung geben, die sie an dich, deine Eltern oder deinen Ehegatten oder Lebenspartner zahlen.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

  • 1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
  • 2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.
Absatz 6

Das Amt kann den Stellen und Personen aus den Absätzen 2, 4 und 5 eine angemessene Frist setzen, um Auskünfte zu geben und Urkunden vorzulegen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie beantragen BAföG.

Dann braucht das Amt viele Angaben.

Auch Ihre Eltern müssen Angaben machen.

Zum Beispiel über ihr Einkommen.

Das gilt auch für Ihren Ehe-Partner.

Der Arbeit-Geber von Ihren Eltern muss eine Bescheinigung über den Lohn ausstellen.

Das macht er, wenn jemand danach fragt.

Ihre Schule oder Hochschule muss auch Bescheinigungen ausstellen.

Das Amt kann eine Frist setzen.

Bis dahin müssen die Angaben beim Amt sein.

§ 47 BAföG – Auskunftspflichten

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 5 sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

  • 1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
  • 2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Deine Eltern und dein Ehegatte oder Lebenspartner – auch bei dauerndem Getrenntleben – müssen beim BAföG nach § 60 SGB I mitwirken.
  • Das Amt kann Eltern, Ehegatten, Arbeitgebern und Ausbildungsstätten eine angemessene Frist für Auskünfte und Unterlagen setzen.
  • Schulen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 BAföG müssen dem Amt unverzüglich melden, wenn du die Ausbildung abbrichst.

Beispiel

Beispiel: Der Vater muss sein Einkommen angeben

Paula beantragt BAföG für ihr Studium. Ihr Vater reicht keine Angaben zu seinem Einkommen ein. Nach § 47 Absatz 4 BAföG gelten die Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB I auch für ihn. Das Amt setzt ihm nach Absatz 6 eine Frist bis zum 15. Mai, um die Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen. Sein Arbeitgeber muss ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über seinen Arbeitslohn ausstellen (Absatz 5 Nr. 1).

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 47 BAföG

Müssen meine Eltern beim BAföG-Antrag Auskunft geben?

Ja. Nach § 47 Absatz 4 BAföG gelten die Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB I auch für deine Eltern. Das Amt kann ihnen dafür nach Absatz 6 eine angemessene Frist setzen.

Muss der Arbeitgeber meiner Eltern eine Verdienstbescheinigung für das BAföG ausstellen?

Ja, soweit es für das BAföG nötig ist. Nach § 47 Absatz 5 Nr. 1 BAföG muss der Arbeitgeber auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag ausstellen.

Erfährt das BAföG-Amt, wenn ich die Schule abbreche?

Bei Schulen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 BAföG ja: Hat die Schule dir für das BAföG den Besuch bescheinigt, muss sie dem Amt nach § 47 Absatz 3 BAföG unverzüglich melden, wenn du die Ausbildung abbrichst.

Schwierige Wörter

Lohnsteuerabzugsmerkmal
Daten, nach denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnet, etwa die Steuerklasse oder ein Freibetrag.
ECTS-Leistungspunkte
Punkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen, die man für bestandene Studienleistungen bekommt.
Zusatzversorgungseinrichtung
Eine Kasse, die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine Betriebsrente zahlt.
unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie es den Umständen nach möglich ist.

Hängt damit zusammen

  • § 60 SGB I – Welche Angaben und Nachweise man bei Sozialleistungen machen muss
  • § 48 BAföG – Welche Leistungsnachweise ab dem 5. Fachsemester nötig sind
  • § 36 BAföG – BAföG ohne Elternbeitrag, wenn die Eltern keine Auskunft geben
  • § 2 BAföG – Für welche Ausbildungsstätten es BAföG gibt

War diese Erklärung verständlich?