§ 60 BAföG einfach erklärt: BAföG-Sonderregeln für Opfer von SED-Unrecht
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 60 BAföG gelten für Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht bei Ausbildungsabschnitten, die vor 2003 beginnen, Sonderregeln: unter Bedingungen keine Altersgrenze und Erlass des BAföG-Darlehens.
Diese Sonderregeln gelten für Verfolgte nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes und für verfolgte Schüler nach § 3 dieses Gesetzes – also für Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht. Sie gelten nur für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen.
- 1. Die Altersgrenze aus § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG gilt für dich nicht, wenn du eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bekommen hast. § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BAföG bleibt davon unberührt. Diese Vorschrift betrifft Menschen, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Ausbildung nicht rechtzeitig beginnen konnten.
- 2. Auf Antrag wird dir das Darlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG erlassen, das nach dem 31. Dezember 1990 gezahlt wurde. Voraussetzung: Die Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes stellt eine Verfolgungszeit oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 fest, die insgesamt mehr als 3 Jahre dauerte. Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat stellen, nachdem dir der Bescheid nach § 18 Absatz 9 BAföG bekannt gegeben wurde. In diesem Bescheid stellt das Bundesverwaltungsamt die Höhe deiner Darlehensschuld fest.
- 3. Unter denselben Voraussetzungen wie in Nummer 2 wird dir auf Antrag auch das Darlehen erlassen, das nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Absatz 3 BAföG gezahlt wurde. Maßgeblich ist dabei die Fassung von § 17 Absatz 3 BAföG, die am 31. Juli 2019 galt. Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) richten, nachdem du ihre Mitteilung nach § 18c Absatz 8 BAföG bekommen hast. In dieser Mitteilung nennt die KfW vor Beginn der Rückzahlung unter anderem die Höhe deiner Darlehensschuld.
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen,
- 1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Absatz 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bleibt unberührt,
- 2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Absatz 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen,
- 3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Absatz 3 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleistete Darlehensbetrag unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Absatz 8 an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu richten.
§ 60 BAföG – Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen,
- 1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Absatz 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bleibt unberührt,
- 2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Absatz 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen,
- 3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Absatz 3 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleistete Darlehensbetrag unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Absatz 8 an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu richten.
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Darauf kommt es an
- Die Sonderregeln gelten nur für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen.
- Für den Erlass des Darlehens muss die Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als 3 Jahren feststellen.
- Den Antrag auf Erlass musst du innerhalb von 1 Monat stellen – nach dem Bescheid nach § 18 Absatz 9 BAföG oder nach der Mitteilung der KfW nach § 18c Absatz 8 BAföG.
Häufige Fragen zu § 60 BAföG
Muss ich als Opfer von SED-Unrecht mein BAföG-Darlehen zurückzahlen?
§ 60 BAföG erlaubt auf Antrag einen Erlass des Darlehens, aber nur für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen. Außerdem muss deine Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als 3 Jahren feststellen. Den Antrag musst du innerhalb von 1 Monat stellen.
Gilt die BAföG-Altersgrenze für Opfer von SED-Unrecht?
Nach § 60 Nummer 1 BAföG nicht, wenn du eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bekommen hast und dein Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Januar 2003 beginnt.
Schwierige Wörter
- Berufliches Rehabilitierungsgesetz
- Ein Gesetz für Menschen, die durch politische Verfolgung beruflich benachteiligt wurden. Nach seinen §§ 17 und 18 gibt es Bescheinigungen über die Verfolgung.
- erlassen
- Eine Schuld wird gestrichen. Du musst das erlassene Darlehen nicht zurückzahlen.
Hängt damit zusammen
- § 10 BAföG – Altersgrenze für das BAföG und Ausnahmen davon
- § 17 BAföG – Wann BAföG als Darlehen gezahlt wird
- § 18 BAföG – Darlehensbedingungen und Bescheid über die Darlehensschuld
- § 18c BAföG – Bankdarlehen der KfW
- § 17 BerRehaG – Bescheinigung über die Verfolgung