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Gesetze einfach

§ 56a BAföG einfach erklärt: Wie viel Studienstarthilfe es gibt

Amtlich: „Förderungsart und Umfang; Datenabgleich“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 56a BAföG beträgt die Studienstarthilfe einmalig 1 000 Euro als Zuschuss; ein Datenabgleich im Portal „BAföG Digital“ soll verhindern, dass sie mehrfach beantragt wird.

Absatz 1

Die Studienstarthilfe gibt es einmal zum Beginn der Ausbildung. Sie beträgt 1 000 Euro und wird als Zuschuss gezahlt.

(1) Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1 000 Euro geleistet.

Absatz 2

Damit niemand die Studienstarthilfe mehrfach beantragt und bekommt, gleicht die Stelle, die für das Portal „BAföG Digital“ zuständig ist, die Daten ab. Das passiert, bevor sie deinen Antrag an das zuständige Amt oder die betraute Stelle weiterleitet. Dabei vergleicht ein Computer deine Daten mit den Daten früherer Antragsteller. Dafür speichert die Stelle aus deinem Antrag:

  • 1. Name, Vorname und Geburtsname,
  • 2. Geburtsort und Geburtsdatum.

Sie speichert außerdem, welches Amt oder welche Stelle nach § 56 Absatz 5 BAföG für deinen Antrag zuständig ist. Die Daten dürfen nur für die Weiterleitung des Antrags und für diesen Abgleich genutzt werden. Nach 3 Jahren müssen sie gelöscht werden. Ist mit denselben Daten schon ein Antrag im Portal gespeichert, kannst du keinen neuen Antrag stellen. Das Portal weist dich darauf hin und verweist dich an das zuständige Amt oder die betraute Stelle. Du kannst deine Daten aber durch erneute Eingabe korrigieren. Stellt das Amt oder die Stelle fest, dass du trotz des Abgleichs einen Anspruch hast, muss es deinem Antrag stattgeben.

(2) Um eine mehrfache Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe zu vermeiden, führt die für das Antragsportal „BAföG Digital“ zuständige Stelle vor Weiterleitung der Anträge an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die vom Land mit der Durchführung betraute Stelle einen automatischen Abgleich von den im Rahmen der Antragstellung angegebenen Daten des Antragstellers mit den Daten von bisherigen Antragstellern der Studienstarthilfe durch. Zu diesem Zweck speichert die für das Antragsportal zuständige Stelle folgende Daten aus dem Antrag:

  • 1. Name und Vorname sowie Geburtsname,
  • 2. Geburtsort und Geburtsdatum,

und führt mit den Daten bei Antragstellung den in Satz 1 genannten Abgleich durch. Die für das Antragsportal zuständige Stelle speichert für jeden Antrag auch das nach § 56 Absatz 5 zuständige Amt oder die betraute Stelle. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten dürfen außer zu ihrer Übermittlung im Rahmen der Antragstellung ausschließlich für den Zweck des Datenabgleichs nach Satz 1 verwendet werden und sind nach Ablauf von drei Jahren zu löschen. Sofern mit den in Satz 2 genannten Daten bereits ein Antrag auf Studienstarthilfe im Antragsportal gespeichert ist, ist die erneute Antragstellung ausgeschlossen, der Antragsteller ist im Antragsportal darauf hinzuweisen und an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle zu verweisen. Die Möglichkeit der Datenkorrektur durch erneute Eingabe der Antragsdaten bleibt unberührt. Besteht nach Prüfung des Amtes oder der zuständigen Stelle trotz des Ergebnisses des Datenabgleichs ein Anspruch auf Studienstarthilfe, ist dem Antrag stattzugeben.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie fangen ein Studium an.

Dann können Sie Studien-Start-Hilfe bekommen.

Die Hilfe ist 1 000 Euro.

Sie bekommen das Geld nur einmal.

Das Geld ist ein Zuschuss.

Das heißt: Es ist kein Kredit.

Das Antrags-Portal prüft zum Beispiel Ihren Namen und Ihren Geburts-Tag.

So erkennt das Portal doppelte Anträge.

Vielleicht gibt es schon einen Antrag mit Ihren Daten.

Dann können Sie im Portal keinen Antrag stellen.

Das Portal schickt Sie dann zum Amt.

Das Amt prüft Ihren Fall.

Haben Sie ein Recht auf die Hilfe?

Dann bekommen Sie die Hilfe.

§ 56a BAföG – Förderungsart und Umfang; Datenabgleich

(1) Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1 000 Euro geleistet.

(2) Um eine mehrfache Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe zu vermeiden, führt die für das Antragsportal „BAföG Digital“ zuständige Stelle vor Weiterleitung der Anträge an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die vom Land mit der Durchführung betraute Stelle einen automatischen Abgleich von den im Rahmen der Antragstellung angegebenen Daten des Antragstellers mit den Daten von bisherigen Antragstellern der Studienstarthilfe durch. Zu diesem Zweck speichert die für das Antragsportal zuständige Stelle folgende Daten aus dem Antrag:

  • 1. Name und Vorname sowie Geburtsname,
  • 2. Geburtsort und Geburtsdatum,

und führt mit den Daten bei Antragstellung den in Satz 1 genannten Abgleich durch. Die für das Antragsportal zuständige Stelle speichert für jeden Antrag auch das nach § 56 Absatz 5 zuständige Amt oder die betraute Stelle. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten dürfen außer zu ihrer Übermittlung im Rahmen der Antragstellung ausschließlich für den Zweck des Datenabgleichs nach Satz 1 verwendet werden und sind nach Ablauf von drei Jahren zu löschen. Sofern mit den in Satz 2 genannten Daten bereits ein Antrag auf Studienstarthilfe im Antragsportal gespeichert ist, ist die erneute Antragstellung ausgeschlossen, der Antragsteller ist im Antragsportal darauf hinzuweisen und an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle zu verweisen. Die Möglichkeit der Datenkorrektur durch erneute Eingabe der Antragsdaten bleibt unberührt. Besteht nach Prüfung des Amtes oder der zuständigen Stelle trotz des Ergebnisses des Datenabgleichs ein Anspruch auf Studienstarthilfe, ist dem Antrag stattzugeben.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Studienstarthilfe gibt es nur einmal, und zwar als Zuschuss von 1 000 Euro.
  • Zeigt das Portal an, dass schon ein Antrag mit deinen Daten gespeichert ist, verweist es dich an das zuständige Amt; hast du trotzdem einen Anspruch, muss das Amt dem Antrag stattgeben.

Beispiel

Beispiel: Gleicher Name, anderer Mensch

Lea Schmidt will Studienstarthilfe beantragen. Im Portal „BAföG Digital“ ist mit denselben Daten – Name, Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum – schon ein Antrag gespeichert. Das Portal lässt ihren Antrag deshalb nicht zu und verweist sie an das zuständige Amt. Das Amt prüft ihren Fall. Hat Lea trotz des Abgleichs einen Anspruch, muss es ihrem Antrag nach § 56a Absatz 2 BAföG stattgeben. Sie bekommt dann einmalig 1 000 Euro als Zuschuss.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 56a BAföG

Wie hoch ist die Studienstarthilfe?

Nach § 56a Absatz 1 BAföG gibt es einmalig 1 000 Euro zum Beginn der Ausbildung.

Muss ich die Studienstarthilfe zurückzahlen?

Sie wird nach § 56a Absatz 1 BAföG als Zuschuss gezahlt, nicht als Darlehen. Ob Geld zurückgefordert werden kann, das zu Unrecht gezahlt wurde, regelt diese Vorschrift nicht.

Warum kann ich die Studienstarthilfe im Portal nicht beantragen?

Nach § 56a Absatz 2 BAföG ist ein neuer Antrag ausgeschlossen, wenn mit denselben Daten schon ein Antrag gespeichert ist. Das Portal verweist dich dann an das zuständige Amt. Stellt es fest, dass du trotzdem einen Anspruch hast, muss es deinem Antrag stattgeben.

Schwierige Wörter

Zuschuss
Geld, das – anders als ein Darlehen – nicht zur Rückzahlung bestimmt ist.
Datenabgleich
Ein Computer vergleicht die Daten deines Antrags mit den Daten früherer Anträge, um doppelte Anträge zu erkennen.

Hängt damit zusammen

  • § 56 BAföG – Wer Studienstarthilfe bekommt und wie man sie beantragt
  • § 56b BAföG – Die Studienstarthilfe zählt bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen

War diese Erklärung verständlich?