§ 56 BAföG einfach erklärt: Wer die Studienstarthilfe bekommt und wie
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 56 BAföG gibt es Studienstarthilfe, wenn du dich erstmals an einer Hochschule einschreibst, unter 25 bist und im Monat davor etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Wohngeld bekamst.
Du bekommst auf Antrag Studienstarthilfe, wenn du dich zum ersten Mal an einer Hochschule oder an einer Akademie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG einschreibst. Das gilt auch für nichtstaatliche Hochschulen und Akademien, die nach § 2 Absatz 2 BAföG als gleichwertig anerkannt sind. Zu Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den du die Hilfe beantragst, darfst du noch nicht 25 Jahre alt sein. Außerdem musst du im Monat vor dem Beginn der Ausbildung eine dieser Leistungen bekommen haben:
- 1. Leistungen nach dem SGB II, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld),
- 2. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII,
- 3. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII,
- 4. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV,
- 5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- 6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 7. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz – für dich selbst oder von deinen Eltern für dich bezogen,
- 8. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz – selbst oder als Mitglied eines Haushalts.
Studienstarthilfe gibt es auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte in einem anderen EU-Staat oder der Schweiz nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BAföG, aber nicht für Höhere Fachschulen. § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG gilt weiter: Der Ausbildungsabschnitt muss mindestens ein Studienhalbjahr dauern und deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen. Studienstarthilfe gibt es auch, wenn du eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 91 Absatz 1 SGB VIII bekommst und deine Eltern nicht nach der Kostenbeitragsverordnung aus ihrem Einkommen an den Kosten beteiligt werden. Auch dann musst du dich zum ersten Mal einschreiben und die Altersgrenze einhalten.
(1) Auszubildenden, die sich erstmalig an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 2 immatrikulieren und das 25. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie die Leistung beantragen, noch nicht vollendet haben, wird auf Antrag Ausbildungsförderung zum Studienstart (Studienstarthilfe) geleistet, sofern sie im Monat vor dem Ausbildungsbeginn
- 1. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- 6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 7. selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
- 8. selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
beziehen. Studienstarthilfe wird auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 geleistet, mit Ausnahme der Höheren Fachschulen. § 2 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn Auszubildenden nach Satz 1 eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.
Diese Regeln gelten für die Studienstarthilfe nicht: § 2 Absatz 6 Nr. 1 und 2 BAföG (kein BAföG bei bestimmten Weiterbildungsleistungen oder bei Leistungen der Begabtenförderungswerke), § 8 BAföG (Staatsangehörigkeit) und § 11 Absatz 2 BAföG (Anrechnung von Einkommen und Vermögen).
Du kannst den Antrag bis zum Ende des Monats stellen, der auf den Monat deines Ausbildungsbeginns folgt. Du stellst ihn elektronisch über das Portal „BAföG Digital“. Kannst du den Antrag nicht elektronisch stellen, unterstützt dich das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere Stelle, die das Land damit betraut hat. Dem Antrag fügst du bei:
- einen Nachweis, dass du im Monat vor dem Ausbildungsbeginn eine der Leistungen aus Absatz 1 bekommen hast, und
- einen Nachweis über deine Einschreibung (Immatrikulation).
(3) Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Der Antrag ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt. Dem Antrag ist der Nachweis über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Leistungen, des Kinderzuschlags, von Wohngeld oder einer in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistung im Monat vor dem Ausbildungsbeginn sowie der Immatrikulation beizufügen.
Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung andere Stellen als die Ämter für Ausbildungsförderung mit der Studienstarthilfe betrauen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Stellen als die Ämter für Ausbildungsförderung mit der Durchführung der Studienstarthilfe zu betrauen.
Über die Studienstarthilfe entscheidet das Amt oder die betraute Stelle, die zum Zeitpunkt deines Antrags örtlich zuständig ist.
(5) Für die Entscheidung über die Studienstarthilfe ist das im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige mit der Durchführung betraute Stelle zuständig.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie fangen ein Studium an.
Vorher haben Sie Geld vom Staat bekommen.
Zum Beispiel Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld) oder Wohn-Geld.
Dann können Sie Studien-Start-Hilfe bekommen.
Sie müssen dafür jünger als 25 Jahre sein.
Und Sie schreiben sich zum ersten Mal an einer Hoch-Schule ein.
Wichtig ist der Monat vor dem Studien-Beginn.
In diesem Monat müssen Sie das Geld vom Staat bekommen haben.
Den Antrag stellen Sie im Internet.
Die Seite heißt: BAföG Digital.
Sie können das nicht?
Dann hilft Ihnen das Amt.
Sie haben Zeit bis zum Ende vom nächsten Monat nach dem Studien-Beginn.
Das Einkommen von Ihren Eltern zählt dabei nicht.
§ 56 BAföG – Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
(1) Auszubildenden, die sich erstmalig an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 2 immatrikulieren und das 25. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie die Leistung beantragen, noch nicht vollendet haben, wird auf Antrag Ausbildungsförderung zum Studienstart (Studienstarthilfe) geleistet, sofern sie im Monat vor dem Ausbildungsbeginn
- 1. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- 6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 7. selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
- 8. selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
beziehen. Studienstarthilfe wird auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 geleistet, mit Ausnahme der Höheren Fachschulen. § 2 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn Auszubildenden nach Satz 1 eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.
(2) § 2 Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 8 sowie § 11 Absatz 2 finden keine Anwendung.
(3) Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Der Antrag ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt. Dem Antrag ist der Nachweis über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Leistungen, des Kinderzuschlags, von Wohngeld oder einer in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistung im Monat vor dem Ausbildungsbeginn sowie der Immatrikulation beizufügen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Stellen als die Ämter für Ausbildungsförderung mit der Durchführung der Studienstarthilfe zu betrauen.
(5) Für die Entscheidung über die Studienstarthilfe ist das im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige mit der Durchführung betraute Stelle zuständig.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Den Antrag kannst du nur bis zum Ende des Monats stellen, der auf den Monat deines Ausbildungsbeginns folgt.
- Entscheidend ist, dass du im Monat vor dem Ausbildungsbeginn eine der genannten Leistungen bekommen hast – das musst du nachweisen.
- Der Antrag läuft elektronisch über „BAföG Digital“; wer das nicht kann, bekommt Unterstützung vom zuständigen Amt oder der betrauten Stelle.
Beispiel
Beispiel: Studienstart mit Wohngeld
Jana ist 19 Jahre alt. Sie lebt mit ihren Eltern in einem Haushalt, der Wohngeld bekommt, auch im September. Jana zählt dabei als Haushaltsmitglied. Sie schreibt sich zum ersten Mal an einer Universität ein, ihr Studium beginnt im Oktober. Nach § 56 Absatz 1 Nr. 8 BAföG kann sie Studienstarthilfe bekommen. Sie stellt den Antrag über „BAföG Digital“, spätestens bis Ende November. Dazu lädt sie den Nachweis über das Wohngeld für September und ihre Immatrikulationsbescheinigung hoch.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 56 BAföG
Wer bekommt die Studienstarthilfe?
Nach § 56 Absatz 1 BAföG Menschen, die sich zum ersten Mal an einer Hochschule oder gleichgestellten Akademie einschreiben, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts unter 25 sind und im Monat vor Ausbildungsbeginn eine der genannten Leistungen bekommen haben. Dazu gehören etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Kinderzuschlag oder Wohngeld.
Bis wann muss ich die Studienstarthilfe beantragen?
Nach § 56 Absatz 3 BAföG bis zum Ende des Monats, der auf den Monat deines Ausbildungsbeginns folgt. Beginnt dein Studium zum Beispiel im Oktober, hast du bis Ende November Zeit.
Zählt das Einkommen meiner Eltern bei der Studienstarthilfe?
Es wird nicht angerechnet. Nach § 56 Absatz 2 BAföG gilt § 11 Absatz 2 BAföG nicht, der die Anrechnung von Einkommen und Vermögen regelt. Entscheidend ist der Bezug einer der Leistungen aus Absatz 1 im Monat vor Ausbildungsbeginn.
Schwierige Wörter
- Studienstarthilfe
- Eine Ausbildungsförderung zum Studienbeginn für junge Menschen, die vorher bestimmte Sozialleistungen bekommen haben.
- immatrikulieren
- Sich an einer Hochschule als Studentin oder Student einschreiben.
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Du hattest deinen 25. Geburtstag noch nicht, bist also höchstens 24 Jahre alt.
- Ausbildungsabschnitt
- Die Zeit an Ausbildungsstätten einer Art bis zu einem Abschluss oder Abbruch, etwa ein Bachelorstudium (§ 2 Absatz 5 BAföG).
Hängt damit zusammen
- § 56a BAföG – Wie hoch die Studienstarthilfe ist
- § 56b BAföG – Die Studienstarthilfe zählt bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen
- § 2 BAföG – Welche Ausbildungsstätten gefördert werden und was ein Ausbildungsabschnitt ist
- § 91 SGB VIII – Welche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemeint sind