§ 56b BAföG einfach erklärt: Die Studienstarthilfe zählt nicht als Einkommen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 56b BAföG zählt die Studienstarthilfe bei einkommensabhängigen Sozialleistungen und beim Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen und wird nicht auf Leistungsstipendien angerechnet.
Bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählt die Studienstarthilfe nicht als Einkommen. In der Kinder- und Jugendhilfe gilt sie nicht als Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII. Sie muss dort auch nicht als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII eingesetzt werden.
(1) Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
Die Studienstarthilfe wird nicht auf Stipendien aus öffentlichen Mitteln angerechnet, die nach Leistung oder Begabung vergeben werden.
(2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Studien-Start-Hilfe.
Vielleicht bekommen Sie auch andere Hilfe vom Staat.
Die Höhe von dieser Hilfe hängt von Ihrem Einkommen ab.
Zum Beispiel Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld) oder Wohn-Geld.
Dann zählt die Studien-Start-Hilfe dort nicht als Einkommen.
Das Amt kürzt die andere Hilfe also nicht wegen der Studien-Start-Hilfe.
Vielleicht bekommen Sie ein Stipendium für gute Leistungen.
Das Geld dafür kommt vom Staat.
Die Studien-Start-Hilfe verringert das Stipendium nicht.
§ 56b BAföG – Nichtanrechnung
(1) Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
(2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Studienstarthilfe zählt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen.
- Auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendien aus öffentlichen Mitteln wird sie nicht angerechnet.
Beispiel
Beispiel: Kinderzuschlag ohne Anrechnung
Toms Eltern bekommen für ihn Kinderzuschlag. Im Oktober beginnt Tom sein Studium und bekommt 1 000 Euro Studienstarthilfe. Der Kinderzuschlag hängt vom Einkommen ab. Nach § 56b Absatz 1 BAföG darf die Studienstarthilfe dabei nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 56b BAföG
Wird die Studienstarthilfe auf Grundsicherungsgeld angerechnet?
Nein. Nach § 56b Absatz 1 BAföG zählt die Studienstarthilfe bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen. Dazu gehört das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld); welches Einkommen dort sonst zählt, regelt § 11 SGB II.
Wird die Studienstarthilfe auf mein Stipendium angerechnet?
Nicht auf ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln, das nach Leistung oder Begabung vergeben wird (§ 56b Absatz 2 BAföG). Für andere Stipendien sagt die Vorschrift nichts.
Schwierige Wörter
- einkommensabhängige Sozialleistungen
- Sozialleistungen, deren Höhe oder Anspruch davon abhängt, wie viel Einkommen jemand hat.
- zweckgleiche Leistung
- Eine Leistung, die demselben Zweck dient wie die Jugendhilfe und deshalb normalerweise für deren Kosten eingesetzt werden muss.
Hängt damit zusammen
- § 56a BAföG – Wie hoch die Studienstarthilfe ist
- § 93 SGB VIII – Welches Einkommen in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden muss