§ 65 BAföG einfach erklärt: Welche anderen Förderregeln neben dem BAföG gelten
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 65 BAföG bleiben Regeln zur Ausbildungsförderung im SGB XIV, im Bundesentschädigungsgesetz und im Häftlingshilfegesetz bestehen; einige davon haben Vorrang vor dem BAföG.
Das BAföG lässt die Vorschriften über individuelle Förderung der Ausbildung in diesen Gesetzen unberührt:
- 1. im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV, Soziale Entschädigung),
- 2. in Gesetzen, die das SGB XIV für anwendbar erklären,
- 3. (weggefallen)
- 4. im Bundesentschädigungsgesetz,
- 5. im Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993, zuletzt geändert am 17. Dezember 1999.
(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
- 1. dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2. den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären,
- 3. (weggefallen)
- 4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
- 5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 haben Vorrang vor dem BAföG.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
§ 65 BAföG – Weitergeltende Vorschriften
(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
- 1. dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2. den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären,
- 3. (weggefallen)
- 4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
- 5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
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Schwierige Wörter
- unberührt
- Die anderen Vorschriften gelten weiter. Das BAföG ändert nichts an ihnen.
- Vorrang
- Die vorrangigen Vorschriften gehen dem BAföG vor: Sie werden zuerst angewendet.