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Gesetze einfach

§ 65 BAföG einfach erklärt: Welche anderen Förderregeln neben dem BAföG gelten

Amtlich: „Weitergeltende Vorschriften“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 65 BAföG bleiben Regeln zur Ausbildungsförderung im SGB XIV, im Bundesentschädigungsgesetz und im Häftlingshilfegesetz bestehen; einige davon haben Vorrang vor dem BAföG.

Absatz 1

Das BAföG lässt die Vorschriften über individuelle Förderung der Ausbildung in diesen Gesetzen unberührt:

  • 1. im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV, Soziale Entschädigung),
  • 2. in Gesetzen, die das SGB XIV für anwendbar erklären,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. im Bundesentschädigungsgesetz,
  • 5. im Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993, zuletzt geändert am 17. Dezember 1999.

(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach

  • 1. dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
  • 2. den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
  • 5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)

werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Absatz 2

Die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 haben Vorrang vor dem BAföG.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.

§ 65 BAföG – Weitergeltende Vorschriften

(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach

  • 1. dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
  • 2. den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
  • 5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)

werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

unberührt
Die anderen Vorschriften gelten weiter. Das BAföG ändert nichts an ihnen.
Vorrang
Die vorrangigen Vorschriften gehen dem BAföG vor: Sie werden zuerst angewendet.

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