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§ 66a BAföG einfach erklärt: Welche alten BAföG-Regeln für frühere Fälle weitergelten

Amtlich: „Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 66a BAföG gelten für bestimmte frühere Bewilligungen, Darlehen und Ausbildungen ältere Fassungen einzelner BAföG-Vorschriften weiter, etwa aus den Jahren 2016, 2019 und 2024.

Absatz 1

Hast du nach einem schon erworbenen Hochschulabschluss bis zum 31. Juli 2016 Förderung nach § 7 Absatz 1 BAföG bewilligt bekommen, gilt für dich bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts § 7 Absatz 1 BAföG in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter. Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen, gilt bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts auch § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 BAföG in dieser alten Fassung weiter.

(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Absatz 2

Die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 BAföG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 gelten erst ab dem 1. August 2024, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Diese Vorschriften betreffen unter anderem den Bedarf, den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag und die Freibeträge vom Einkommen.

(2) Die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2024 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Absatz 3

Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2024 begonnen, gelten diese Vorschriften auch ab dem 1. August 2024 zunächst in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter. Ab dem 1. Oktober 2024 gelten für dich dann aber diese Vorschriften in der am 25. Juli 2024 geltenden Fassung.

(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2024 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der am 25. Juli 2024 geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben.

Absatz 4

Dieser Absatz ist weggefallen.

(4) (weggefallen)

Absatz 5

Wurdest du für einen Ausbildungsabschnitt, der vor dem 1. August 2019 begann, für eine staatliche Akademie gefördert, deren Abschlüsse nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind? Dann gelten für dich bis zum Ende dieses Abschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 BAföG in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter. Von § 18 Absatz 4 Satz 1 BAföG in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für dich nur Nummer 2.

(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.

Absatz 6

Hast du vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG in der damaligen Fassung bekommen, also teilweise als Darlehen? Dann gelten für dich in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter: § 17 Absatz 2 Satz 1, § 18 (außer Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5c), § 18a Absatz 5, § 18b, § 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 BAföG. Das gilt auch, soweit du die Förderung noch über den 31. August 2019 hinaus bekommst. Abweichend davon gilt § 18 Absatz 14 BAföG in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung.

(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 7

Endet deine Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem 25. Juli 2024, gilt für diesen Abschnitt § 15 BAföG in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter. Das gilt nicht, wenn du am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommst. Es gilt auch nicht, wenn du sie nur deshalb nicht bekommst, weil über deinen Antrag darauf noch nicht entschieden ist.

(7) Für Auszubildende, deren Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem 25. Juli 2024 endet, ist § 15 für diesen Ausbildungsabschnitt in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch nicht entschieden worden ist.

Absatz 8

Du bist an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule und hast bis zu dem Semesterbeginn, der für deine Ausbildung vor dem 25. Juli 2024 lag, die Fachrichtung gewechselt (§ 7 Absatz 3 Satz 3 BAföG) oder die Ausbildung abgebrochen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BAföG)? Dann gilt für diesen Wechsel oder Abbruch § 7 Absatz 3 BAföG in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter. Das gilt auch, wenn der Wechsel oder Abbruch zu diesem Semesterbeginn als vollzogen gilt.

(8) Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die bis zum für ihre jeweilige Ausbildung geltenden Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 3 die Fachrichtung gewechselt oder im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 die Ausbildung abgebrochen haben, ist § 7 Absatz 3 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung für diesen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn der Fachrichtungswechsel oder der Abbruch der Ausbildung zum Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, als vollzogen gilt.

§ 66a BAföG – Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung

(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2024 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2024 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der am 25. Juli 2024 geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben.

(4) (weggefallen)

(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.

(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Für Auszubildende, deren Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem 25. Juli 2024 endet, ist § 15 für diesen Ausbildungsabschnitt in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch nicht entschieden worden ist.

(8) Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die bis zum für ihre jeweilige Ausbildung geltenden Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 3 die Fachrichtung gewechselt oder im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 die Ausbildung abgebrochen haben, ist § 7 Absatz 3 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung für diesen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn der Fachrichtungswechsel oder der Abbruch der Ausbildung zum Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, als vollzogen gilt.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Fassung
Der Wortlaut einer Vorschrift zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ändert sich das Gesetz, gibt es eine neue Fassung.
Bewilligungszeitraum
Der Zeitraum, für den über dein BAföG entschieden wird – in der Regel 1 Jahr (§ 50 Absatz 3 BAföG).

Hängt damit zusammen

  • § 7 BAföG – Erstausbildung, weitere Ausbildung, Fachrichtungswechsel und Abbruch
  • § 15 BAföG – Förderungsdauer und Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
  • § 17 BAföG – Förderung als Zuschuss oder als Darlehen
  • § 18 BAföG – Darlehensbedingungen und Rückzahlung

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