§ 66b BAföG einfach erklärt: BAföG für Ausbildungen in Großbritannien nach dem Brexit
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 66b BAföG gibt es für einen Ausbildungsabschnitt im Vereinigten Königreich, der bis zum Ende der Brexit-Übergangszeit begonnen oder fortgesetzt wurde, weiter BAföG bis zu dessen Abschluss oder Abbruch.
Hast du bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Austrittsabkommens vom 24. Januar 2020 einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland begonnen oder fortgesetzt? Das Abkommen regelt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit). Dann bekommst du weiter Förderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BAföG, also nach der Regel für eine Ausbildung in der EU. Das gilt, bis du diesen Ausbildungsabschnitt an einer dortigen Ausbildungsstätte abschließt oder abbrichst. Die übrigen Voraussetzungen des BAföG gelten unverändert.
Auszubildenden, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Gesetzes gewährt.
§ 66b BAföG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Auszubildenden, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Gesetzes gewährt.
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Schwierige Wörter
- Übergangszeitraum
- Ein Zeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, der in Teil Vier des Austrittsabkommens geregelt ist.
Hängt damit zusammen
- § 5 BAföG – BAföG für eine Ausbildung im Ausland, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für EU-Staaten und die Schweiz