§ 536a BGB einfach erklärt: Schadensersatz und eigene Reparatur bei Mängeln
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 536a BGB kann ein Mieter bei einem Mangel in bestimmten Fällen Schadensersatz verlangen und den Mangel selbst beseitigen, wenn der Vermieter in Verzug ist oder es zum Erhalt der Mietsache sofort nötig ist.
Hat die Mietsache einen Mangel im Sinne von § 536 BGB, kannst du in diesen 3 Fällen Schadensersatz verlangen:
- Der Mangel war schon da, als ihr den Mietvertrag geschlossen habt. Ob dein Vermieter ihn zu vertreten hat, spielt dafür keine Rolle.
- Der Mangel ist später entstanden, und zwar wegen eines Umstands, den dein Vermieter zu vertreten hat – zum Beispiel, weil er ihn verschuldet hat.
- Dein Vermieter ist mit der Beseitigung des Mangels in Verzug. Er erledigt sie also nicht rechtzeitig, obwohl er es müsste.
Deine Rechte aus § 536 BGB – also weniger Miete zu zahlen – bleiben daneben bestehen.
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
Du darfst den Mangel auch selbst beseitigen. Dein Vermieter muss dir dann die erforderlichen Aufwendungen ersetzen – also die Kosten, die dafür wirklich nötig waren. Das gilt in 2 Fällen:
- 1. Dein Vermieter ist mit der Beseitigung des Mangels in Verzug.
- 2. Der Mangel muss sofort beseitigt werden, damit die Mietsache erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
- 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
- 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihre Miet-Wohnung hat vielleicht einen Mangel.
Ein Mangel ist ein Fehler an der Wohnung.
Manchmal haben Sie durch den Fehler einen Schaden.
Dann muss der Vermieter Ihnen den Schaden ersetzen.
Das gilt aber nur in bestimmten Fällen.
Zum Beispiel: Der Vermieter repariert den Fehler zu spät.
Sie dürfen den Fehler dann auch selbst reparieren lassen.
Der Vermieter muss Ihnen die nötigen Kosten bezahlen.
Manchmal ist die Reparatur sehr dringend.
Zum Beispiel: Sonst geht etwas an der Wohnung kaputt.
Dann dürfen Sie den Fehler auch sofort selbst reparieren lassen.
Ihr Recht auf weniger Miete bleibt dabei bestehen.
§ 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
- 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
- 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Selbst reparieren und die Kosten ersetzt verlangen kannst du nur, wenn dein Vermieter in Verzug ist oder die Beseitigung sofort nötig ist, um die Mietsache zu erhalten.
- Ersetzt werden nur die erforderlichen Aufwendungen, also die wirklich nötigen Kosten.
- Bei Mängeln, die schon bei Vertragsschluss da waren, verlangt § 536a Absatz 1 BGB nicht, dass dein Vermieter sie zu vertreten hat.
Beispiel
Beispiel: Vermieter lässt die Therme nicht reparieren
Im November fällt in Pauls Wohnung in Bremen die Gastherme aus. Paul meldet das sofort und fordert seinen Vermieter schriftlich auf, sie bis zum 20. November reparieren zu lassen. Bis zum 20. November passiert nichts. Der Vermieter ist damit mit der Reparatur in Verzug. Paul beauftragt selbst eine Firma. Die nötige Reparatur kostet 380 Euro. Nach § 536a Absatz 2 Nr. 1 BGB kann Paul diese 380 Euro von seinem Vermieter ersetzt verlangen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 536a BGB
Darf ich einen Mangel in der Mietwohnung selbst reparieren lassen?
Ja, nach § 536a Absatz 2 BGB, wenn dein Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder die sofortige Beseitigung nötig ist, um die Mietsache zu erhalten oder wiederherzustellen. Dann muss er dir die erforderlichen Kosten ersetzen.
Muss mein Vermieter mir Schäden durch einen Mangel ersetzen?
Nach § 536a Absatz 1 BGB in 3 Fällen: wenn der Mangel schon bei Vertragsschluss da war, wenn er später wegen eines Umstands entsteht, den dein Vermieter zu vertreten hat, oder wenn dein Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist.
Kann ich Schadensersatz verlangen und trotzdem die Miete mindern?
Ja. Der Schadensersatz nach § 536a Absatz 1 BGB gilt „unbeschadet“ der Rechte aus § 536 BGB. Die Minderung bleibt also daneben bestehen.
Schwierige Wörter
- zu vertreten haben
- Für etwas verantwortlich sein – meist, weil man es vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
- Verzug
- Jemand erfüllt eine fällige Pflicht nicht rechtzeitig, meist trotz Aufforderung. Die genauen Voraussetzungen stehen in § 286 BGB.
- Aufwendungen
- Ausgaben, die du freiwillig für einen bestimmten Zweck machst – hier etwa die Kosten für einen Handwerker.
- unbeschadet
- Ohne dass etwas anderes dadurch wegfällt. Hier: Dein Recht auf Minderung nach § 536 BGB bleibt bestehen.
Hängt damit zusammen
- In der Wohnung ist etwas kaputt – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 536 BGB – Was ein Mangel ist und wann die Miete sinkt
- § 536b BGB – Keine Rechte, wenn du den Mangel bei Vertragsschluss kanntest
- § 536c BGB – Ohne Mängelanzeige kann der Schadensersatz entfallen
- § 286 BGB – Wann jemand in Verzug ist
- § 539 BGB – Ersatz für sonstige Ausgaben auf die Mietsache