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Gesetze einfach

§ 552 BGB einfach erklärt: Wann der Vermieter deine Einbauten gegen Geld behält

Amtlich: „Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters“ Betrifft vor allem: Mieter, Vermieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 552 BGB kann der Vermieter die Wegnahme einer Einrichtung durch eine angemessene Entschädigung abwenden, außer der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme.

Absatz 1

Nach § 539 Absatz 2 BGB darfst du eine Einrichtung wieder wegnehmen, mit der du die Wohnung versehen hast – etwa eine selbst eingebaute Küche. Dein Vermieter kann das verhindern, indem er dir eine angemessene Entschädigung zahlt. Das geht nicht, wenn du ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hast. Was als angemessen und als berechtigtes Interesse zählt, sagt das Gesetz nicht genau. Im Streit entscheiden das die Gerichte.

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

Absatz 2

Eine Vereinbarung, die dein Wegnahmerecht ausschließt, ist nur wirksam, wenn sie einen angemessenen Ausgleich für dich vorsieht.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie haben etwas in Ihre Miet-Wohnung eingebaut.

Zum Beispiel eine Küche.

Beim Auszug dürfen Sie die Küche mitnehmen.

Der Vermieter will die Küche vielleicht behalten.

Dann muss er Ihnen dafür Geld zahlen.

Das Geld muss angemessen sein.

Angemessen heißt: Der Betrag muss passen.

Vielleicht haben Sie einen guten Grund für die Mitnahme.

Dann dürfen Sie die Küche trotzdem mitnehmen.

Im Miet-Vertrag steht vielleicht: Die Küche bleibt in der Wohnung.

Das gilt nur mit einem passenden Ausgleich für Sie.

§ 552 BGB – Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Dein Vermieter kann die Wegnahme nur gegen eine angemessene Entschädigung verhindern – und nicht, wenn du ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hast.
  • Eine Klausel, die dein Wegnahmerecht ausschließt, ist nur wirksam, wenn sie einen angemessenen Ausgleich vorsieht.

Beispiel

Beispiel: Küche bleibt ohne Ausgleich – Klausel unwirksam

Im Mietvertrag von Karim in Kassel steht: „Einbauten des Mieters bleiben beim Auszug ohne Entschädigung in der Wohnung.“ Karim hat auf eigene Kosten eine Einbauküche eingebaut. Nach § 552 Absatz 2 BGB ist diese Klausel unwirksam, weil sie keinen angemessenen Ausgleich vorsieht. Karim darf die Küche deshalb nach § 539 Absatz 2 BGB ausbauen und mitnehmen – außer der Vermieter zahlt ihm nach Absatz 1 eine angemessene Entschädigung und Karim hat kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 552 BGB

Darf der Vermieter meine Einbauküche behalten?

Nach § 552 Absatz 1 BGB kann er die Wegnahme verhindern, wenn er dir eine angemessene Entschädigung zahlt. Das gilt nicht, wenn du ein berechtigtes Interesse daran hast, die Küche mitzunehmen.

Ist eine Klausel wirksam, nach der meine Einbauten in der Wohnung bleiben müssen?

Nach § 552 Absatz 2 BGB nur, wenn sie einen angemessenen Ausgleich für dich vorsieht.

Schwierige Wörter

Wegnahmerecht
Dein Recht, eine Einrichtung, die du eingebaut hast, wieder auszubauen und mitzunehmen (§ 539 Absatz 2 BGB).
abwenden
Verhindern, dass etwas geschieht – hier, dass du die Einrichtung mitnimmst.
berechtigtes Interesse
Ein nachvollziehbarer Grund, warum du die Einrichtung selbst behalten willst. Was genau darunter fällt, sagt das Gesetz nicht.

Hängt damit zusammen

  • § 539 BGB – Recht des Mieters, Einrichtungen wegzunehmen
  • § 548 BGB – Der Anspruch auf Wegnahme verjährt 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses
  • § 578 BGB – Absatz 1 gilt auch für Geschäftsräume und andere Räume

War diese Erklärung verständlich?