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Gesetze einfach

§ 553 BGB einfach erklärt: Wann du einen Teil der Wohnung untervermieten darfst

Amtlich: „Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte“ Betrifft vor allem: Mieter, Vermieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 553 BGB kann ein Mieter verlangen, dass der Vermieter die Überlassung eines Teils der Wohnung an andere erlaubt, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist; es gibt Ausnahmen.

Absatz 1

Entsteht für dich nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil deiner Wohnung einer anderen Person zu überlassen, kannst du von deinem Vermieter die Erlaubnis dafür verlangen. Ein berechtigtes Interesse ist ein nachvollziehbarer Grund. Was genau darunter fällt, sagt das Gesetz nicht; im Streit entscheiden das die Gerichte. Du hast keinen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn

  • in der Person des Dritten ein wichtiger Grund gegen ihn spricht,
  • die Wohnung dadurch übermäßig belegt würde oder
  • deinem Vermieter die Überlassung aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Absatz 2

Ist deinem Vermieter die Überlassung nur zuzumuten, wenn die Miete angemessen steigt, darf er seine Erlaubnis davon abhängig machen. Er kann dann verlangen, dass du einer angemessenen Mieterhöhung zustimmst.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

Absatz 3

Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam. Ein allgemeines Verbot der Untervermietung im Mietvertrag nimmt dir diesen Anspruch also nicht.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie wohnen zur Miete.

Sie wollen ein Zimmer an einen anderen Menschen vermieten.

Das heißt: Unter-Vermietung.

Dafür brauchen Sie die Erlaubnis vom Vermieter.

Vielleicht haben Sie einen guten Grund dafür.

Der Grund ist erst nach der Unterschrift unter den Miet-Vertrag entstanden.

Dann muss der Vermieter die Erlaubnis geben.

Es gibt aber Ausnahmen.

Zum Beispiel: Dann wohnen zu viele Menschen in der Wohnung.

Manchmal darf der Vermieter dann mehr Miete verlangen.

Im Miet-Vertrag darf der Vermieter Ihnen dieses Recht nicht nehmen.

§ 553 BGB – Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Das berechtigte Interesse muss erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein.
  • Der Anspruch gilt für einen Teil der Wohnung, nicht für die Überlassung der ganzen Wohnung.
  • Der Vermieter kann die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung sonst nicht zuzumuten ist.

Beispiel

Beispiel: Untervermietung trotz Verbot im Vertrag

Nach der Trennung wohnt Laura allein in der 3-Zimmer-Wohnung in Freiburg, die sie vor 5 Jahren gemietet hat. Sie möchte ein Zimmer an eine Studentin untervermieten, um die Miete weiter zahlen zu können. In ihrem Mietvertrag steht: „Untervermietung ist ausgeschlossen.“ Nach § 553 Absatz 3 BGB kann sich der Vermieter auf diese Klausel nicht berufen. Ob Laura die Erlaubnis bekommt, richtet sich nach Absatz 1 und 2.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 553 BGB

Kann mein Vermieter die Untervermietung eines Zimmers verbieten?

Ist nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden, kannst du nach § 553 Absatz 1 BGB die Erlaubnis verlangen. Er darf sie nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Ist sie ihm nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zuzumuten, kann er die Erlaubnis nach Absatz 2 davon abhängig machen.

Darf der Vermieter für die Untervermietung mehr Miete verlangen?

Ist ihm die Untervermietung nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zuzumuten, kann er seine Erlaubnis nach § 553 Absatz 2 BGB davon abhängig machen, dass du einer solchen Erhöhung zustimmst.

Was gilt, wenn mein Mietvertrag Untervermietung ganz verbietet?

Nach § 553 Absatz 3 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweicht. Dein Anspruch auf Erlaubnis nach Absatz 1 bleibt also bestehen.

Schwierige Wörter

berechtigtes Interesse
Ein nachvollziehbarer Grund, warum du einen Teil der Wohnung einer anderen Person überlassen willst. Was genau darunter fällt, sagt das Gesetz nicht.
Dritter
Eine Person, die nicht Partei des Mietvertrags ist, zum Beispiel ein Untermieter.
übermäßig belegt
Es würden zu viele Menschen für die Größe der Wohnung darin wohnen.
zumuten
Jemandem etwas abverlangen können, wenn man die Interessen beider Seiten abwägt.

Hängt damit zusammen

  • Ich will untervermieten – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 540 BGB – Ohne Erlaubnis keine Überlassung an Dritte; Kündigungsrecht bei Verweigerung
  • § 543 BGB – Fristlose Kündigung, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters erheblich verletzt, etwa durch unbefugte Überlassung an Dritte

War diese Erklärung verständlich?