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Gesetze einfach

§ 556c BGB einfach erklärt: Wenn der Vermieter auf Wärmelieferung umstellt

Amtlich: „Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung“ Betrifft vor allem: Mieter, Vermieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 556c BGB trägt der Mieter nach Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung deren Kosten als Betriebskosten, wenn die Wärme effizienter geliefert wird und nicht mehr kostet als bisher.

Absatz 1

Diese Regel betrifft dich, wenn du die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser trägst. Stellt dein Vermieter die Versorgung um – weg von der eigenen Anlage, hin zur Lieferung durch einen gewerblichen Wärmelieferanten –, nennt das Gesetz das Wärmelieferung. Die Kosten der Wärmelieferung musst du dann als Betriebskosten tragen, wenn beides zutrifft:

  • 1. Die Wärme wird mit verbesserter Effizienz geliefert, entweder aus einer neuen Anlage, die der Wärmelieferant gebaut hat, oder aus einem Wärmenetz.
  • 2. Die Kosten der Wärmelieferung sind nicht höher als die bisherigen Betriebskosten für die eigene Versorgung mit Wärme oder Warmwasser.

Hatte die bisherige Anlage vor der Umstellung einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 Prozent, darf sich der Wärmelieferant statt der Maßnahmen nach Nr. 1 darauf beschränken, den Betrieb der Anlage zu verbessern.

(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn

  • 1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und
  • 2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.

Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken.

Absatz 2

Dein Vermieter muss die Umstellung spätestens 3 Monate vorher in Textform ankündigen. Das Gesetz nennt das Umstellungsankündigung.

(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung).

Absatz 3

Die Bundesregierung darf per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regeln erlassen: für Wärmelieferverträge, die bei einer solchen Umstellung geschlossen werden, und für die Anforderungen aus den Absätzen 1 und 2. Dabei muss sie die Interessen von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen berücksichtigen. Diese Regeln stehen in der Wärmelieferverordnung.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.

Absatz 4

Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Der Vermieter sorgt für Ihre Heizung.

Bisher betreibt er die Heizung selbst.

Jetzt will er die Wärme von einer Firma kaufen.

Das heißt Wärme-Lieferung.

Sie zahlen schon die Heiz-Kosten als Neben-Kosten?

Dann zahlen Sie auch die Kosten für die Wärme-Lieferung.

Dafür gibt es 2 Bedingungen.

Die Wärme muss effizienter erzeugt werden.

Effizienter heißt: Weniger Energie geht verloren.

Und die Kosten dürfen nicht höher sein als vorher.

Für gute alte Heizungen gibt es eine Sonder-Regel.

Der Vermieter muss die Änderung 3 Monate vorher ankündigen.

Die Ankündigung muss in Text-Form sein.

§ 556c BGB – Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn

  • 1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und
  • 2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.

Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken.

(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung).

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Kosten der Wärmelieferung musst du nur tragen, wenn sie die bisherigen Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.
  • Die Umstellung muss spätestens 3 Monate vorher in Textform angekündigt werden.

Beispiel

Beispiel: Wärme kommt künftig aus dem Wärmenetz

Gretas Vermieterin heizt das Haus bisher mit einer eigenen Heizungsanlage. Laut Mietvertrag trägt Greta die Heizkosten als Betriebskosten. Im März 2027 kündigt die Vermieterin per Brief an: Ab Juli 2027 liefert ein Wärmelieferant die Wärme aus einem Wärmenetz, mit verbesserter Effizienz. Die Kosten liegen nicht über den bisherigen Heizkosten. Nach § 556c BGB muss Greta die Kosten der Wärmelieferung dann als Betriebskosten tragen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 556c BGB

Muss ich die Kosten zahlen, wenn der Vermieter auf Wärmelieferung umstellt?

Wenn du die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser trägst: ja, sofern die Wärme mit verbesserter Effizienz aus einer neuen Anlage des Lieferanten oder einem Wärmenetz kommt und die Kosten nicht höher sind als bisher (§ 556c Absatz 1 BGB). Hatte die alte Anlage mindestens 80 Prozent Jahresnutzungsgrad, reicht eine verbesserte Betriebsführung.

Wie früh muss die Umstellung auf Wärmelieferung angekündigt werden?

Spätestens 3 Monate vorher, in Textform (§ 556c Absatz 2 BGB).

Schwierige Wörter

Wärmelieferung
Ein gewerblicher Wärmelieferant versorgt das Haus mit Wärme oder Warmwasser, statt dass der Vermieter eine eigene Anlage betreibt.
Eigenversorgung
Der Vermieter erzeugt Wärme und Warmwasser selbst, mit einer eigenen Anlage im oder am Haus.
Wärmenetz
Ein Leitungsnetz, über das Wärme von einer zentralen Anlage zu mehreren Gebäuden kommt.
Jahresnutzungsgrad
Wie viel Prozent der eingesetzten Energie eine Heizungsanlage übers Jahr als nutzbare Wärme abgibt.

Hängt damit zusammen

  • § 556 BGB – Vereinbarung über Betriebskosten
  • WärmeLV – Wärmelieferverordnung mit Einzelheiten zur Umstellung und zu Wärmelieferverträgen
  • § 126b BGB – Was Textform bedeutet

War diese Erklärung verständlich?