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Gesetze einfach

§ 566d BGB einfach erklärt: Forderungen gegen den alten Vermieter verrechnen

Amtlich: „Aufrechnung durch den Mieter“ Betrifft vor allem: Mieter, Vermieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 566d BGB darf der Mieter nach einem Eigentümerwechsel eine Forderung gegen den alten Vermieter mit der Miete an den neuen Eigentümer verrechnen, soweit Zahlungen nach § 566c noch wirken.

Wurde deine Wohnung verkauft und hast du gegen deinen bisherigen Vermieter noch eine Forderung, darfst du sie mit der Miete verrechnen, die der neue Eigentümer von dir verlangt. Das nennt man Aufrechnung. Es geht aber nur für die Mieten, für die eine Zahlung an den bisherigen Vermieter nach § 566c BGB noch gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam wäre. Ausgeschlossen ist die Aufrechnung in 2 Fällen:

  • Du hast die Forderung erst erworben, nachdem du vom Eigentümerwechsel erfahren hast.
  • Die Forderung ist erst fällig geworden, nachdem du vom Eigentümerwechsel erfahren hast, und außerdem später als die Miete.

Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Ihre Wohnung wurde verkauft.

Der alte Vermieter schuldet Ihnen noch Geld.

Der neue Eigentümer will Miete von Ihnen.

Dann dürfen Sie beides verrechnen.

Verrechnen heißt: Sie ziehen das Geld von der Miete ab.

Das gilt nur für Mieten bis kurz nachdem Sie vom Verkauf erfahren.

Es gibt Ausnahmen.

Zum Beispiel: Sie wissen schon vom Verkauf.

Erst danach bekommen Sie Ihren Anspruch gegen den alten Vermieter.

Dann dürfen Sie nicht verrechnen.

§ 566d BGB – Aufrechnung durch den Mieter

Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Forderungen, die du erst erwirbst, nachdem du vom Eigentümerwechsel weißt, kannst du nicht mit der Miete an den neuen Eigentümer verrechnen.

Beispiel

Beispiel: Alte Forderung mit der neuen Miete verrechnet

Ida hat gegen ihren alten Vermieter seit Januar eine fällige Forderung über 300 Euro. Seit 1. März gehört ihre Wohnung Herrn Yilmaz. Ida erfährt davon am 5. April. Herr Yilmaz verlangt von ihr die April-Miete von 800 Euro. Nach § 566d BGB darf Ida ihre 300 Euro gegen den alten Vermieter mit dieser Miete verrechnen, denn die April-Miete fällt noch in den Zeitraum, für den § 566c BGB Zahlungen an den alten Vermieter gelten lässt. Sie zahlt Herrn Yilmaz also 500 Euro.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 566d BGB

Kann ich Geld, das mir der alte Vermieter schuldet, von der Miete an den neuen Eigentümer abziehen?

Nach § 566d BGB ja, soweit eine Mietzahlung an den alten Vermieter nach § 566c BGB noch wirksam wäre. Das geht nicht, wenn du die Forderung erst nach Kenntnis vom Eigentümerwechsel erworben hast oder sie erst nach Kenntnis und später als die Miete fällig wurde.

Schwierige Wörter

aufrechnen
Zwei Forderungen gegeneinander verrechnen, sodass sie sich in Höhe des kleineren Betrags gegenseitig aufheben (§ 387 BGB).
Gegenforderung
Deine eigene Forderung gegen den bisherigen Vermieter, die du verrechnen willst.
fällig
Der Zeitpunkt, ab dem eine Zahlung verlangt werden kann.

Hängt damit zusammen

  • § 566c BGB – Für welche Mieten Zahlungen an den alten Vermieter noch wirksam sind
  • § 387 BGB – Was eine Aufrechnung ist

War diese Erklärung verständlich?