§ 566e BGB einfach erklärt: Wenn der Vermieter einen Eigentümerwechsel mitteilt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 566e BGB muss ein Vermieter, der dem Mieter einen Eigentümerwechsel mitteilt, diesen bei der Miete gegen sich gelten lassen – auch wenn er nicht stattfand oder unwirksam ist.
Teilt dir dein Vermieter mit, dass er das Eigentum an deiner Wohnung auf jemand anderen übertragen hat, muss er das bei der Miete gegen sich gelten lassen. Das gilt auch, wenn die Übertragung gar nicht stattgefunden hat oder nicht wirksam ist. Zahlst du die Miete also an den genannten neuen Eigentümer, kann dein Vermieter sie von dir nicht noch einmal verlangen.
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Dein Vermieter kann die Mitteilung nur zurücknehmen, wenn die Person zustimmt, die er als neuen Eigentümer genannt hat.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihr Vermieter schreibt Ihnen: Die Wohnung hat einen neuen Eigentümer.
Sie zahlen die Miete an den neuen Eigentümer.
Der Wechsel hat aber nicht geklappt.
Dann gilt Ihre Zahlung trotzdem.
Sie müssen nicht noch einmal zahlen.
Der Vermieter muss sich an seine Mitteilung halten.
Er darf die Mitteilung nur zurücknehmen, wenn der genannte neue Eigentümer zustimmt.
§ 566e BGB – Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Auf die Mitteilung deines Vermieters über einen Eigentümerwechsel darfst du dich bei der Mietzahlung verlassen, auch wenn der Wechsel nicht wirksam war.
- Zurücknehmen kann dein Vermieter die Mitteilung nur mit Zustimmung der Person, die er als neuen Eigentümer genannt hat.
Beispiel
Beispiel: Der Verkauf platzt
Herr Scholz schreibt seinem Mieter Leon im Juni: „Ich habe die Wohnung an Frau Roth übertragen. Bitte zahlen Sie die Miete ab Juli an sie.“ Leon überweist die Juli-Miete an Frau Roth. Später stellt sich heraus, dass die Übertragung nicht wirksam war. Herr Scholz verlangt die Juli-Miete noch einmal von Leon. Nach § 566e BGB muss er die mitgeteilte Übertragung bei der Miete aber gegen sich gelten lassen. Leon muss nicht noch einmal zahlen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 566e BGB
Muss ich die Miete doppelt zahlen, wenn der Verkauf meiner Wohnung nicht geklappt hat?
Nicht, wenn dein Vermieter dir den Eigentümerwechsel mitgeteilt hat und du daraufhin an den genannten neuen Eigentümer gezahlt hast. Nach § 566e Absatz 1 BGB muss er die mitgeteilte Übertragung bei der Miete gegen sich gelten lassen.
Schwierige Wörter
- in Ansehung der Mietforderung
- Was die Miete betrifft – also bei der Frage, an wen du die Miete wirksam zahlst.
- gegen sich gelten lassen
- Der Vermieter muss die Folgen hinnehmen, als wäre seine Mitteilung richtig gewesen.
Hängt damit zusammen
- § 566 BGB – Der neue Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein
- § 566c BGB – Welche Mietzahlungen an den bisherigen Vermieter wirksam bleiben