§ 566c BGB einfach erklärt: An wen du nach einem Eigentümerwechsel Miete zahlst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 566c BGB wirkt eine Mietzahlung an den alten Vermieter gegenüber dem neuen Eigentümer bis zum Monat, in dem der Mieter vom Wechsel erfährt (nach dem 15. bis zum Folgemonat) – nicht, wenn er beim Zahlen davon weiß.
Wurde deine Wohnung verkauft, gilt für Vereinbarungen und Zahlungen zwischen dir und deinem bisherigen Vermieter, die die Miete betreffen – vor allem für deine Mietzahlungen:
- Sie sind gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam, soweit es um die Miete bis einschließlich des Kalendermonats geht, in dem du vom Eigentümerwechsel erfährst.
- Erfährst du davon nach dem 15. Tag des Monats, sind sie auch für die Miete des folgenden Monats wirksam.
- Zahlst oder vereinbarst du aber nach dem Eigentümerwechsel etwas mit dem bisherigen Vermieter und weißt dabei schon von dem Wechsel, ist das gegenüber dem neuen Eigentümer unwirksam.
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihre Wohnung wurde verkauft.
Sie wissen noch nichts davon.
Sie zahlen die Miete an den alten Vermieter.
Das gilt dann auch für den neuen Eigentümer.
Sie müssen nicht doppelt zahlen.
Das gilt bis zu dem Monat, in dem Sie vom Verkauf erfahren.
Vielleicht erfahren Sie es nach dem 15.
Dann gilt es auch für den nächsten Monat.
Sie wissen schon vom Verkauf und zahlen an den alten Vermieter?
Dann gilt die Zahlung für den neuen Eigentümer nicht.
§ 566c BGB – Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Sobald du vom Eigentümerwechsel weißt, wirken neue Zahlungen an den bisherigen Vermieter gegenüber dem neuen Eigentümer nicht mehr.
- Mietzahlungen an den bisherigen Vermieter zählen gegenüber dem neuen Eigentümer höchstens bis zum Monat, in dem du vom Wechsel erfährst – nach dem 15. auch für den Folgemonat.
Beispiel
Beispiel: Miete an den alten Vermieter überwiesen
Die Wohnung von Ole wurde verkauft; seit 1. März ist Frau Roth Eigentümerin. Ole weiß davon nichts und überweist die Mieten für März, April und Mai wie gewohnt an seinen alten Vermieter. Am 10. Mai erfährt er vom Wechsel – nach seiner Mai-Überweisung. Nach § 566c BGB muss Frau Roth die Zahlungen für März bis Mai gegen sich gelten lassen. Die Juni-Miete muss Ole an Frau Roth zahlen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 566c BGB
Muss ich die Miete doppelt zahlen, wenn ich nach dem Verkauf noch an den alten Vermieter überwiesen habe?
Nach § 566c BGB nicht für Zahlungen, die die Miete bis zu dem Monat betreffen, in dem du vom Eigentümerwechsel erfahren hast – bei Kenntnis nach dem 15. auch für den Folgemonat. Zahlst du erst, nachdem du vom Wechsel weißt, an den alten Vermieter, wirkt das gegenüber dem neuen Eigentümer nicht.
Schwierige Wörter
- Rechtsgeschäft
- Eine Handlung oder Vereinbarung mit rechtlicher Wirkung, zum Beispiel eine Zahlung oder eine Absprache über die Miete.
- Kenntnis
- Du weißt tatsächlich davon, dass die Wohnung einen neuen Eigentümer hat.
- Erwerber
- Der neue Eigentümer, der die Wohnung gekauft oder sonst bekommen hat.
Hängt damit zusammen
- § 566 BGB – Der neue Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein
- § 566d BGB – Wann du eigene Forderungen gegen den alten Vermieter verrechnen darfst
- § 566e BGB – Was gilt, wenn dein Vermieter dir den Verkauf mitteilt