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Gesetze einfach

§ 567 BGB einfach erklärt: Wenn der Vermieter einem Dritten Rechte an der Wohnung gibt

Amtlich: „Belastung des Wohnraums durch den Vermieter“ Betrifft vor allem: Mieter, Vermieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 567 BGB gelten die Regeln zum Verkauf (§§ 566 bis 566e) entsprechend, wenn der Vermieter einem Dritten ein Recht an der vermieteten Wohnung einräumt, das dem Mieter die Nutzung entzieht.

Räumt dein Vermieter einem Dritten ein Recht an deiner Wohnung ein, nachdem du sie bekommen hast, gilt:

  • Nimmt dir die Ausübung dieses Rechts die Nutzung der Wohnung, wie sie im Mietvertrag vereinbart ist, gelten die §§ 566 bis 566e BGB entsprechend. Der Dritte tritt also ähnlich wie ein Käufer in deinen Mietvertrag ein.
  • Schränkt die Ausübung des Rechts deine vertragsgemäße Nutzung nur ein, muss der Dritte die Ausübung unterlassen, soweit sie deine Nutzung beeinträchtigen würde.

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie wohnen schon in Ihrer Miet-Wohnung.

Dann gibt der Vermieter einer anderen Person ein Recht an der Wohnung.

Zum Beispiel das Recht, die Wohnung zu nutzen.

Ihr Miet-Vertrag ist trotzdem geschützt.

Die andere Person übernimmt dann Ihren Miet-Vertrag.

Oder sie muss Sie in Ruhe wohnen lassen.

Sie dürfen weiter so wohnen wie im Vertrag vereinbart.

§ 567 BGB – Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Nimmt das Recht eines Dritten dir die vertragsgemäße Nutzung, tritt der Dritte entsprechend § 566 BGB in deinen Mietvertrag ein; schränkt es sie nur ein, muss er die Ausübung insoweit unterlassen.

Beispiel

Beispiel: Nießbrauch für die Tochter

Frau Neumann vermietet seit 2021 eine Wohnung an Timo. 2026 räumt sie ihrer Tochter einen Nießbrauch an der Wohnung ein. Damit darf die Tochter die Wohnung nutzen und die Mieteinnahmen bekommen. Würde sie dieses Recht voll ausüben, könnte Timo die Wohnung nicht mehr nutzen. Nach § 567 BGB gelten deshalb die Regeln aus § 566 BGB entsprechend: Die Tochter tritt in Timos Mietvertrag ein, und Timo darf bleiben.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Schwierige Wörter

belasten
Einem anderen ein Recht an einem Grundstück oder einer Wohnung einräumen, zum Beispiel einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht.
vertragsgemäßer Gebrauch
Die Nutzung, die nach eurem Mietvertrag vorgesehen ist – bei einer Wohnung zum Beispiel das Wohnen.
Nießbrauch
Das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Erträge, etwa Mieten, zu behalten (§ 1030 BGB).

Hängt damit zusammen

  • § 566 BGB – Ein neuer Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein
  • § 567a BGB – Was gilt, wenn das Recht schon vor dem Einzug eingeräumt wurde
  • § 1030 BGB – Was ein Nießbrauch ist

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