§ 615 BGB einfach erklärt: Lohn, wenn der Arbeitgeber dich nicht arbeiten lässt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 615 BGB behalten Beschäftigte ohne Nacharbeit ihren Lohn, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeit nicht annimmt oder das Ausfallrisiko trägt; Erspartes und anderswo Verdientes wird angerechnet.
Du bietest deinem Arbeitgeber deine Arbeit an, aber er nimmt sie nicht an. Dann kommt er in Annahmeverzug. Für die Arbeit, die deshalb ausfällt, kannst du trotzdem die vereinbarte Vergütung verlangen. Du musst die ausgefallene Arbeit nicht nachholen. Auf deine Vergütung wird aber angerechnet:
- was du sparst, weil du nicht arbeitest,
- was du in dieser Zeit durch eine andere Arbeit verdienst,
- was du hättest verdienen können, es aber böswillig nicht getan hast.
Diese Regeln gelten auch, wenn dein Arbeitgeber das Risiko trägt, dass die Arbeit ausfällt. Man spricht vom Betriebsrisiko. In welchen Fällen der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, legt § 615 BGB nicht selbst fest. Das entscheiden im Streit die Gerichte. Die Sätze über den Annahmeverzug gelten für Arbeitsverhältnisse und für andere Dienstverträge.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie haben einen Arbeits-Vertrag.
Sie kommen zur Arbeit.
Ihr Chef sagt aber: Gehen Sie nach Hause.
Dann bekommen Sie trotzdem Ihren Lohn.
Sie müssen die Arbeit auch nicht nach-holen.
Vielleicht verdienen Sie in dieser Zeit woanders Geld.
Ihr Arbeit-Geber darf dieses Geld abziehen.
Vielleicht kann im Betrieb niemand arbeiten.
Auch dann können Sie Ihren Lohn bekommen.
Das hängt vom Grund ab.
Im Streit entscheidet ein Gericht.
§ 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Ausgefallene Arbeit musst du nicht nachholen, wenn dein Arbeitgeber deine angebotene Arbeit nicht angenommen hat.
- Was du in dieser Zeit sparst, anderswo verdienst oder böswillig nicht verdienst, wird auf deine Vergütung angerechnet.
Beispiel
Beispiel: Nach Hause geschickt
Marco ist Koch in einem Restaurant und kommt am Dienstag pünktlich zur Schicht. Weil kaum Reservierungen da sind, schickt ihn die Chefin für 3 Tage nach Hause. Marco hat seine Arbeit angeboten, die Chefin hat sie nicht angenommen. Nach § 615 BGB bekommt Marco für die 3 Tage seinen vereinbarten Lohn. Er muss die Stunden nicht nacharbeiten. Verdient er in den 3 Tagen woanders Geld, wird das angerechnet.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
So sehen es die Gerichte
Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden: Muss ein Betrieb wegen eines staatlich angeordneten, allgemeinen Lockdowns in der Corona-Pandemie schließen, trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Lohn nach § 615 Satz 3 BGB gibt es dann nicht.
Das steht nicht wörtlich im Gesetz. Gerichte legen den Text so aus.
Häufige Fragen zu § 615 BGB
Bekomme ich Lohn, wenn mich mein Chef nach Hause schickt?
Ja, wenn du deine Arbeit angeboten hast und dein Arbeitgeber sie nicht annimmt. Dann kannst du nach § 615 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen. Angerechnet wird, was du dadurch sparst, anderswo verdienst oder böswillig nicht verdienst.
Muss ich Minusstunden nacharbeiten, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit hat?
Wenn dein Arbeitgeber deine angebotene Arbeit nicht annimmt, musst du die ausgefallene Arbeit nach § 615 BGB nicht nachholen. Ob dein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitszeitkonto etwas anderes regelt, beantwortet § 615 BGB nicht.
Wer zahlt den Lohn, wenn im Betrieb nicht gearbeitet werden kann?
Trägt dein Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, musst du nach § 615 Satz 3 BGB weiter bezahlt werden. Wann der Arbeitgeber dieses Risiko trägt, sagt die Norm nicht. Das entscheiden im Streit die Gerichte.
Schwierige Wörter
- Annahmeverzug
- Der Arbeitgeber nimmt die Arbeit nicht an, die du ihm ordnungsgemäß anbietest – zum Beispiel, weil er dich nach Hause schickt.
- böswillig unterlassen
- Du hättest in dieser Zeit anderswo Geld verdienen können und lässt das bewusst bleiben. Wann das „böswillig“ ist, entscheiden im Streit die Gerichte.
- Risiko des Arbeitsausfalls
- Die Gefahr, dass im Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Trägt sie der Arbeitgeber, muss er den Lohn trotzdem zahlen.
Hängt damit zusammen
- § 293 BGB – Wann jemand in Annahmeverzug kommt: Er nimmt eine angebotene Leistung nicht an
- § 11 KSchG – Was nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess auf den nachzuzahlenden Lohn angerechnet wird
- § 614 BGB – Wann die Vergütung fällig ist