§ 11 KSchG einfach erklärt: Was auf den nachgezahlten Lohn angerechnet wird
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 11 KSchG musst du dir, wenn dein Arbeitsverhältnis nach dem Urteil fortbesteht, anderen Verdienst und bestimmte Sozialleistungen auf den Lohn für die Zeit nach der Entlassung anrechnen lassen.
Das Gericht hat entschieden, dass dein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Auf den Lohn, den dir dein Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, musst du dir anrechnen lassen:
- 1. was du durch andere Arbeit verdient hast,
- 2. was du hättest verdienen können, wenn du nicht böswillig darauf verzichtet hättest, eine dir zumutbare Arbeit anzunehmen,
- 3. was du für die Zwischenzeit wegen deiner Arbeitslosigkeit an öffentlich-rechtlichen Leistungen bekommen hast – aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, als Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder als Sozialhilfe. Diese Beträge muss dein Arbeitgeber der Stelle erstatten, die sie gezahlt hat.
„Anrechnen“ heißt: Diese Beträge werden von dem Lohn abgezogen, den dein Arbeitgeber dir für diese Zeit schuldet.
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
- 1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
- 2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
- 3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie haben gegen Ihre Kündigung geklagt.
Das Gericht sagt: Ihr Arbeits-Verhältnis geht weiter.
Vielleicht muss Ihr Arbeit-Geber Ihnen dann Lohn nachzahlen.
Der Lohn ist für die Zeit nach der Entlassung.
Von diesem Lohn wird etwas abgezogen.
Erstens: Geld aus einer anderen Arbeit in dieser Zeit.
Zweitens: Geld aus einer Arbeit, die Sie absichtlich nicht angenommen haben.
Die Arbeit muss für Sie zumutbar gewesen sein.
Drittens: Geld wegen Ihrer Arbeits-Losigkeit.
Zum Beispiel Arbeitslosen-Geld oder Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Dieses Geld zahlt Ihr Arbeit-Geber zurück.
Er zahlt es an die Stelle, von der Sie das Geld bekommen haben.
§ 11 KSchG – Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
- 1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
- 2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
- 3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Angerechnet wird auch Verdienst, den du hättest erzielen können, wenn du eine zumutbare Arbeit nicht böswillig abgelehnt hättest.
- Leistungen wegen Arbeitslosigkeit für die Zwischenzeit werden angerechnet; dein Arbeitgeber muss sie der Stelle erstatten, die sie gezahlt hat.
Beispiel
Beispiel: Minijob und Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit
Daniel wird zum 31. März entlassen und klagt. Von April bis September bekommt er Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Im Juli verdient er 500 Euro mit einem Minijob. Im Oktober entscheidet das Gericht: Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Auf den Lohn, den sein Arbeitgeber ihm für April bis September schuldet, muss sich Daniel die 500 Euro und das Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Den Betrag des Arbeitslosengelds muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit erstatten.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 11 KSchG
Wird das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?
Ja. Nach § 11 Nr. 3 KSchG werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zwischenzeit auf den Lohn angerechnet, den dir dein Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet. Dein Arbeitgeber muss diese Beträge der Stelle erstatten, die sie gezahlt hat.
Wird mein Verdienst aus einem anderen Job angerechnet?
Ja. Was du durch andere Arbeit verdient hast, wird auf den Lohn für die Zeit nach der Entlassung angerechnet (§ 11 Nr. 1 KSchG).
Muss ich mir auch Geld anrechnen lassen, das ich gar nicht verdient habe?
Ja, wenn du es hättest verdienen können und es böswillig unterlassen hast, eine dir zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Nr. 2 KSchG).
Schwierige Wörter
- anrechnen
- Ein Betrag wird von einem anderen abgezogen – hier von dem Lohn, den dein Arbeitgeber dir für die Zeit nach der Entlassung schuldet.
- böswillig unterlassen
- Du verzichtest absichtlich auf eine zumutbare Arbeit. Was genau als böswillig gilt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- zumutbare Arbeit
- Eine Arbeit, deren Annahme man von dir verlangen kann. Was zumutbar ist, entscheiden im Streit die Gerichte.
- öffentlich-rechtliche Leistungen
- Geld von Behörden oder Sozialversicherungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld.
Hängt damit zusammen
- § 12 KSchG – Neues Arbeitsverhältnis und Verweigerung der Rückkehr zum alten Arbeitgeber
- § 615 BGB – Lohn, wenn der Arbeitgeber die Arbeit nicht annimmt