Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 619 BGB einfach erklärt: Fürsorgepflichten lassen sich nicht wegverhandeln

Amtlich: „Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 619 BGB können die Pflichten des Arbeitgebers zur Krankenfürsorge (§ 617) und zum Schutz von Leben und Gesundheit (§ 618) nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Die Pflichten deines Arbeitgebers aus § 617 BGB und § 618 BGB kann man nicht im Voraus durch einen Vertrag aufheben oder einschränken. Gemeint sind die Pflicht, dich bei Krankheit zu versorgen, wenn du in seinem Haushalt lebst, und die Pflicht, dich bei der Arbeit vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Das Gesetz nennt den Arbeitgeber hier „Dienstberechtigten“; die Regel gilt also auch für andere Dienstverträge.

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Ihr Arbeit-Geber muss Sie bei der Arbeit schützen.

Das steht in einem anderen Paragrafen.

Er muss Ihnen auch manchmal bei Krankheit helfen.

Diese Pflichten bleiben bestehen.

Ein Vertrag kann sie nicht im Voraus abschaffen.

Im Voraus heißt: bevor etwas passiert ist.

Vielleicht steht so etwas in Ihrem Arbeits-Vertrag.

Dann gilt trotzdem das Gesetz.

§ 619 BGB – Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Auch wenn du einen Vertrag unterschrieben hast, der die Schutzpflichten aus §§ 617 und 618 BGB im Voraus ausschließt oder einschränkt, gelten diese Pflichten weiter.

Beispiel

Beispiel: Klausel im Arbeitsvertrag

In Jans Arbeitsvertrag als Lagerhelfer steht: „Der Arbeitgeber übernimmt keine Pflicht, für sichere Arbeitsgeräte zu sorgen.“ Jan unterschreibt. Diese Klausel hilft dem Arbeitgeber nicht. Nach § 619 BGB kann die Schutzpflicht aus § 618 BGB nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben werden. Der Arbeitgeber muss die Geräte, die er für die Arbeit stellt, weiter so einrichten und in Stand halten, dass Jan geschützt ist, soweit die Art der Arbeit es zulässt.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 619 BGB

Kann mein Arbeitsvertrag den Arbeitsschutz ausschließen?

Die Schutzpflichten aus § 618 BGB und die Pflicht zur Krankenfürsorge aus § 617 BGB können nach § 619 BGB nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Schwierige Wörter

im Voraus
Bevor ein konkreter Fall eingetreten ist – zum Beispiel schon beim Abschluss des Arbeitsvertrags.

Hängt damit zusammen

  • § 617 BGB – Versorgung bei Krankheit, wenn du im Haushalt des Arbeitgebers lebst
  • § 618 BGB – Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

War diese Erklärung verständlich?