§ 619a BGB einfach erklärt: Wann du als Arbeitnehmer für Schäden zahlen musst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 619a BGB muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Schaden aus einer Pflichtverletzung nur ersetzen, wenn er sie zu vertreten hat; das muss der Arbeitgeber beweisen.
Verletzt du eine Pflicht aus deinem Arbeitsverhältnis und entsteht deinem Arbeitgeber dadurch ein Schaden, musst du ihn nur ersetzen, wenn du die Pflichtverletzung zu vertreten hast. Zu vertreten heißt vor allem: Du hast vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Das ist eine Ausnahme von § 280 Absatz 1 BGB. Nach dieser allgemeinen Regel muss sich derjenige entlasten, der eine Pflicht verletzt hat: Er muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Bei dir als Arbeitnehmer ist es umgekehrt. Dein Arbeitgeber muss beweisen, dass du die Pflichtverletzung zu vertreten hast.
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Vielleicht machen Sie bei der Arbeit etwas kaputt.
Dann will Ihr Arbeit-Geber vielleicht Geld von Ihnen.
Sie müssen aber nur zahlen, wenn Sie schuld sind.
Schuld heißt: Sie waren absichtlich oder unvorsichtig.
Ihr Arbeit-Geber muss das beweisen.
Beweisen heißt: Er muss zeigen, dass es so war.
Sie müssen nicht zeigen, dass Sie unschuldig sind.
§ 619a BGB – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Dein Arbeitgeber muss beweisen, dass du die Pflichtverletzung zu vertreten hast – nicht du, dass du es nicht hast.
- Die Regel gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Beispiel
Beispiel: Der beschädigte Lieferwagen
Tim fährt für einen Lieferdienst. Eines Morgens hat der Firmenwagen eine Delle, nachdem Tim ihn am Vortag gefahren ist. Der Arbeitgeber verlangt 900 € von Tim. Wie die Delle entstanden ist, lässt sich nicht klären. Nach § 619a BGB muss Tim nur zahlen, wenn er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das muss der Arbeitgeber beweisen. Kann er das nicht, muss Tim nichts zahlen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
So sehen es die Gerichte
Das Bundesarbeitsgericht hat 1994 entschieden: Bei allen betrieblich veranlassten Tätigkeiten haften Arbeitnehmer nur eingeschränkt. Bei leichtester Fahrlässigkeit haften sie gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in der Regel voll.
Das steht nicht wörtlich im Gesetz. Gerichte legen den Text so aus.
Häufige Fragen zu § 619a BGB
Muss ich als Arbeitnehmer für einen Schaden haften, den ich verursacht habe?
Nach § 619a BGB nur, wenn du die Pflichtverletzung zu vertreten hast, also vor allem vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hast. Das muss dein Arbeitgeber beweisen. Wie weit du dann haftest, regelt § 619a BGB nicht.
Wer muss beweisen, dass ich schuld am Schaden bin?
Dein Arbeitgeber. Abweichend von § 280 Absatz 1 BGB musst du nach § 619a BGB nur zahlen, wenn du die Pflichtverletzung zu vertreten hast.
Schwierige Wörter
- zu vertreten haben
- Für eine Pflichtverletzung verantwortlich sein, vor allem weil man vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB).
- Pflichtverletzung
- Du tust etwas nicht oder falsch, das du nach deinem Arbeitsvertrag schuldest.
Hängt damit zusammen
- § 280 BGB – Allgemeine Regel zum Schadensersatz, wenn jemand eine Pflicht aus einem Vertrag verletzt
- § 276 BGB – Was man zu vertreten hat: vor allem Vorsatz und Fahrlässigkeit