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Gesetze einfach

§ 628 BGB einfach erklärt: Geld und Schadensersatz nach fristloser Kündigung

Amtlich: „Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 628 BGB gibt es nach einer fristlosen Kündigung Vergütung für die bisher geleisteten Dienste; wer die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat, muss den Schaden ersetzen.

Absatz 1

Wird ein Dienstverhältnis nach Beginn der Arbeit fristlos nach § 626 BGB oder nach § 627 BGB gekündigt, kannst du als Person, die die Dienste leistet, einen Teil der Vergütung verlangen. Er entspricht deinen bisherigen Leistungen. In 2 Fällen bekommst du aber keine Vergütung für Leistungen, die für die andere Seite wegen der Kündigung nutzlos geworden sind:

  • Du kündigst selbst, ohne dass die andere Seite dich durch vertragswidriges Verhalten dazu gebracht hat.
  • Du bringst die andere Seite durch dein eigenes vertragswidriges Verhalten dazu, dir zu kündigen.

Hat die andere Seite dir die Vergütung für eine spätere Zeit schon im Voraus gezahlt, musst du sie zurückzahlen. Das richtet sich nach § 346 BGB, also nach den Regeln über den Rücktritt. Wurde wegen eines Umstands gekündigt, den du nicht zu vertreten hast, gelten stattdessen die Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

Absatz 2

Hat eine Seite die Kündigung durch ihr vertragswidriges Verhalten veranlasst, muss sie der anderen Seite den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass das Dienstverhältnis endet.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Vielleicht endet Ihr Vertrag durch eine fristlose Kündigung.

Fristlos heißt: Der Vertrag endet sofort.

Sie haben vorher schon gearbeitet.

Für diese Arbeit bekommen Sie Geld.

Es gibt Ausnahmen.

Vielleicht hat die andere Seite sich nicht an den Vertrag gehalten.

Deshalb haben Sie gekündigt.

Dann muss die andere Seite Ihnen den Schaden bezahlen.

Das gilt auch umgekehrt.

§ 628 BGB – Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Wer durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung der anderen Seite veranlasst, muss den Schaden ersetzen, der durch das Ende des Dienstverhältnisses entsteht.
  • Im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach der Kündigung muss zurückgezahlt werden.

Beispiel

Beispiel: Honorar bleibt monatelang aus

Mia arbeitet als freie Grafikerin für ein Start-up. Seit 3 Monaten zahlt das Start-up ihr Honorar nicht. Am 15. Juni kündigt Mia fristlos nach § 626 BGB; nehmen wir an, ein wichtiger Grund liegt vor. Nach § 628 Absatz 1 BGB kann sie die Vergütung für ihre bisherigen Leistungen verlangen. Weil das Start-up die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten – das Nichtzahlen – veranlasst hat, muss es Mia nach Absatz 2 außerdem den Schaden ersetzen, der ihr durch das Ende des Vertrags entsteht.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 628 BGB

Bekomme ich nach einer fristlosen Kündigung noch Geld für meine Arbeit?

Nach § 628 Absatz 1 BGB kannst du einen Teil der Vergütung verlangen, der deinen bisherigen Leistungen entspricht. Für Leistungen, die für die andere Seite wegen der Kündigung nutzlos sind, entfällt die Vergütung aber in 2 Fällen: Du hast gekündigt, ohne dass die andere Seite dich durch vertragswidriges Verhalten dazu gebracht hat, oder du hast ihre Kündigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten veranlasst.

Muss der Arbeitgeber Schadensersatz zahlen, wenn ich wegen ihm fristlos kündige?

Hat dein Arbeitgeber deine Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst, muss er nach § 628 Absatz 2 BGB den Schaden ersetzen, der dir durch das Ende des Arbeitsverhältnisses entsteht. Wie hoch dieser Schaden ist, regelt die Norm nicht im Einzelnen.

Schwierige Wörter

vertragswidriges Verhalten
Ein Verhalten, mit dem jemand gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstößt – zum Beispiel nicht zahlt.
kein Interesse haben
Die bisherigen Leistungen sind für die andere Seite wegen der Kündigung nutzlos geworden.
ungerechtfertigte Bereicherung
Regeln, nach denen man etwas herausgeben muss, das man ohne rechtlichen Grund bekommen hat (§§ 812 ff. BGB).

Hängt damit zusammen

  • § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 627 BGB – Kündigung von Vertrauensdiensten ohne wichtigen Grund
  • § 346 BGB – Rückgabe empfangener Leistungen nach den Regeln über den Rücktritt
  • § 812 BGB – Herausgabe dessen, was man ohne rechtlichen Grund erlangt hat

War diese Erklärung verständlich?