§ 2 BUrlG einfach erklärt: Für wen das Urlaubsgesetz gilt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 2 BUrlG gilt das Urlaubsgesetz für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sowie für arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich unselbstständig sind.
Das Bundesurlaubsgesetz gilt für Arbeitnehmer. Dazu zählen Arbeiter und Angestellte. Auch wer zur Berufsausbildung beschäftigt ist, zählt dazu, zum Beispiel Auszubildende. Außerdem gilt das Gesetz für arbeitnehmerähnliche Personen. Das sind Menschen, die keine Arbeitnehmer sind, aber wirtschaftlich unselbstständig. Sie werden für das Urlaubsgesetz wie Arbeitnehmer behandelt. Wann genau jemand wirtschaftlich unselbstständig ist, legt § 2 BUrlG nicht fest. Für Menschen in Heimarbeit gelten die Sonderregeln in § 12 BUrlG.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Dieses Gesetz regelt den Urlaub.
Es gilt für Arbeit-Nehmer.
Arbeit-Nehmer sind Menschen mit einer Arbeits-Stelle.
Auch Auszubildende sind Arbeit-Nehmer.
Auszubildende lernen einen Beruf in einem Betrieb.
Manche Menschen haben keine Arbeits-Stelle.
Aber sie hängen beim Geld stark von einem Auftrag-Geber ab.
Auch für diese Menschen gilt das Gesetz.
Für Heim-Arbeit gibt es besondere Regeln.
Heim-Arbeit heißt: Sie arbeiten zu Hause für einen Auftrag-Geber.
§ 2 BUrlG – Geltungsbereich
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Auch Auszubildende sind Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes.
- Arbeitnehmerähnliche Personen gelten für das Urlaubsgesetz ebenfalls als Arbeitnehmer.
Beispiel
Beispiel: Urlaub in der Ausbildung
Mia macht eine Ausbildung zur Friseurin in Leipzig. Ihre Chefin sagt, Urlaub nach dem Gesetz gebe es erst nach der Gesellenprüfung. Nach § 2 BUrlG zählen aber auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer. Für Mia gilt also das Bundesurlaubsgesetz. Sie hat Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 1 BUrlG.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 2 BUrlG
Haben Auszubildende Anspruch auf Urlaub?
Ja. Nach § 2 BUrlG zählen auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer, für sie gilt also das Bundesurlaubsgesetz. Für Jugendliche bleiben nach § 15 BUrlG zusätzlich die Urlaubsregeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestehen.
Haben Freelancer Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz?
Nach § 2 BUrlG gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen als Arbeitnehmer. Das sind Menschen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit Arbeitnehmern ähnlich sind. Wann ein Freelancer dazu zählt, sagt § 2 BUrlG nicht genau.
Schwierige Wörter
- arbeitnehmerähnliche Person
- Jemand, der kein Arbeitnehmer ist, aber wegen seiner wirtschaftlichen Unselbstständigkeit einem Arbeitnehmer ähnlich ist.
- wirtschaftliche Unselbständigkeit
- Wirtschaftliche Abhängigkeit, zum Beispiel von einem Auftraggeber. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- Heimarbeit
- Arbeit, die jemand im Auftrag zu Hause oder in einer selbst gewählten Arbeitsstätte erledigt. Genaueres regelt das Heimarbeitsgesetz.
Hängt damit zusammen
- § 1 BUrlG – Anspruch auf bezahlten Urlaub
- § 12 BUrlG – Sonderregeln für Urlaub in der Heimarbeit
- § 15 BUrlG – Urlaubsregeln in anderen Gesetzen, etwa für Jugendliche, bleiben bestehen