Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 10 EntgFG einfach erklärt: Krankheitszuschlag für Menschen in Heimarbeit

Amtlich: „Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 10 EntgFG haben Menschen in Heimarbeit zur Absicherung für den Krankheitsfall Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt – je nach Gruppe 3,4 oder 6,4 Prozent.

Absatz 1

In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt. Zahlen muss ihn der Auftraggeber oder, wenn sie für einen Zwischenmeister arbeiten, dieser. Der Zuschlag beträgt:

  • 1. 3,4 Prozent für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und für Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes,
  • 2. 6,4 Prozent für Hausgewerbetreibende mit höchstens 2 fremden Hilfskräften und für Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes.

Gerechnet wird mit dem Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern, Beitrag zur Bundesagentur für Arbeit und Sozialversicherungsbeiträgen. Unkostenzuschlag und Zahlungen für Feiertage, Urlaub und Krankheit zählen nicht mit. Der Zuschlag nach Nummer 2 dient zugleich dazu, die Ansprüche der Menschen abzusichern, die diese Personen selbst beschäftigen.

(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Der Zuschlag beträgt

  • 1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,
  • 2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

Absatz 2

Zwischenmeister, die nach § 1 Absatz 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, können von ihrem Auftraggeber die Zuschläge nach Absatz 1 erstattet verlangen, die sie nachweislich zahlen müssen.

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

Absatz 3

Die Zuschläge nach Absatz 1 und 2 müssen gesondert in den Entgeltbeleg eingetragen werden.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

Absatz 4

Für Heimarbeiter (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann ein Tarifvertrag bestimmen: Statt des Zuschlags nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bekommen sie die Leistungen, die Arbeitnehmern nach diesem Gesetz bei Arbeitsunfähigkeit zustehen. Bei der Berechnung zählt der Unkostenzuschlag dann nicht mit.

(4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

Absatz 5

Für die Zuschläge nach Absatz 1 und 2 gelten die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend (Schutz des Entgelts). Für Zuschläge, die ein Zwischenmeister nach Absatz 1 schuldet, gilt außerdem § 21 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend. Für die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der Personen aus Absatz 1 Nummer 2 auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend.

(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Manche Menschen arbeiten zu Hause für eine Firma.

Das heißt Heim-Arbeit.

Für diese Menschen gibt es eine eigene Regel bei Krankheit.

Sie bekommen zu ihrem Lohn extra Geld dazu.

Das Geld heißt Zuschlag.

Der Zuschlag soll helfen, wenn sie krank sind.

Heim-Arbeiter bekommen 3,4 Prozent vom Lohn.

Manche bekommen 6,4 Prozent.

Zum Beispiel Menschen mit bis zu 2 eigenen Helfern.

Der Zuschlag muss extra auf dem Lohn-Zettel stehen.

§ 10 EntgFG – Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Der Zuschlag beträgt

  • 1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,
  • 2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

(4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Der Zuschlag beträgt je nach Gruppe 3,4 oder 6,4 Prozent des Arbeitsentgelts vor Abzügen.
  • Die Zuschläge müssen gesondert in den Entgeltbeleg eingetragen werden.

Beispiel

Beispiel: Zuschlag für einen Heimarbeiter

Herr Okafor ist Heimarbeiter und verpackt zu Hause Kleinteile für eine Firma. In einem Monat verdient er 1.500 € Arbeitsentgelt – vor Abzug von Steuern und Beiträgen, ohne Unkostenzuschlag und ohne Zahlungen für Feiertage, Urlaub und Krankheit. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 EntgFG bekommt er dazu einen Zuschlag von 3,4 Prozent, also 51 €. Der Zuschlag muss gesondert im Entgeltbeleg stehen (Absatz 3).

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 10 EntgFG

Wie sind Heimarbeiter bei Krankheit abgesichert?

Nach § 10 Absatz 1 EntgFG bekommen sie einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt, je nach Gruppe 3,4 oder 6,4 Prozent. Ein Tarifvertrag kann für Heimarbeiter bestimmen, dass sie stattdessen die Leistungen bekommen, die Arbeitnehmern bei Arbeitsunfähigkeit zustehen (Absatz 4).

Wie hoch ist der Krankheitszuschlag in der Heimarbeit?

3,4 Prozent für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes. 6,4 Prozent für Hausgewerbetreibende mit höchstens 2 fremden Hilfskräften und Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b und c (§ 10 Absatz 1 EntgFG).

Schwierige Wörter

Zwischenmeister
Jemand, der Heimarbeit von einem Auftraggeber übernimmt und an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.
Hausgewerbetreibende
Selbstständige, die in eigener Arbeitsstätte mit wenigen fremden Hilfskräften im Auftrag arbeiten. Genaueres regelt das Heimarbeitsgesetz.
fremde Hilfskräfte
Arbeitnehmer, die ein Hausgewerbetreibender oder eine gleichgestellte Person selbst beschäftigt.
Unkostenzuschlag
Ein Betrag für Kosten, die Menschen in Heimarbeit durch die Arbeit selbst entstehen. Er zählt beim Zuschlag nicht mit.
Entgeltbeleg
Ein schriftlicher Nachweis über das gezahlte Arbeitsentgelt, ähnlich einer Lohnabrechnung.

Hängt damit zusammen

  • § 1 EntgFG – Das Gesetz regelt auch die Absicherung in der Heimarbeit
  • § 11 EntgFG – Feiertagsbezahlung in der Heimarbeit
  • § 12 EntgFG – Von diesen Regeln darf nicht zum Nachteil der berechtigten Personen abgewichen werden
  • § 12 BUrlG – Urlaub in der Heimarbeit

War diese Erklärung verständlich?