Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 11 EntgFG einfach erklärt: Geld für Feiertage in der Heimarbeit

Amtlich: „Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 11 EntgFG bekommen Menschen in Heimarbeit für jeden gesetzlichen Feiertag ein Feiertagsgeld von 0,72 Prozent ihres reinen Arbeitsentgelts aus dem vorhergehenden Halbjahr.

Absatz 1

Bist du in Heimarbeit beschäftigt, hast du Anspruch auf Geld für Feiertage. Wer in Heimarbeit beschäftigt ist, bestimmt § 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes. Du kannst das Geld von deinem Auftraggeber oder von deinem Zwischenmeister verlangen. Wie viel du bekommst und wann, regeln die Absätze 2 bis 5. Den gleichen Anspruch haben Personen nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes. Das gilt aber nur, wenn sie für die Feiertagsbezahlung gleichgestellt worden sind. Für diese Gleichstellung gelten § 1 Absatz 3 Satz 3 sowie Absatz 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes. Erfasst eine Gleichstellung die Regeln zum Entgelt, gilt sie auch für das Feiertagsgeld. Das gilt nicht, wenn das Feiertagsgeld ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(1) Die in Heimarbeit Beschäftigen (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

Absatz 2

Für jeden gesetzlichen Feiertag nach § 2 Absatz 1 bekommst du 0,72 Prozent deines reinen Arbeitsentgelts aus 6 Monaten. Gemeint ist das Entgelt, das dir in diesem Zeitraum ausgezahlt wurde – ohne Unkostenzuschläge. Welcher Zeitraum zählt, hängt vom Datum des Feiertags ab:

  • Feiertage vom 1. Mai bis 31. Oktober: Es zählt der Zeitraum davor, also 1. November bis 30. April.
  • Feiertage vom 1. November bis 30. April: Es zählt der Zeitraum davor, also 1. Mai bis 31. Oktober.

Du hast den Anspruch auch dann, wenn du im laufenden Halbjahr keine Heimarbeit mehr für diesen Auftraggeber machst.

(2) Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zugrunde zu legen. Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

Absatz 3

Das Feiertagsgeld bekommst du mit der Entgeltzahlung vor dem Feiertag. Wurde deine Beschäftigung schon vor dem Feiertag unterbrochen, muss es spätestens 3 Tage vor dem Feiertag ausgezahlt werden. Manchmal gibt der Auftraggeber keine Heimarbeit mehr aus, und ihr seid euch einig, dass es nicht weitergeht. Dann bekommst du bei der letzten Entgeltzahlung mehr Feiertagsgeld: für die restlichen Feiertage des laufenden Halbjahres und für die Feiertage des folgenden Halbjahres. Jedes Feiertagsgeld muss bei der Auszahlung in deine Entgeltbelege eingetragen werden (§ 9 des Heimarbeitsgesetzes).

(3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege (§ 9 des Heimarbeitsgesetzes) einzutragen.

Absatz 4

Dieser Absatz betrifft Hausgewerbetreibende und Gewerbetreibende im Lohnauftrag, die nach Absatz 1 Feiertagsgeld bekommen und selbst fremde Hilfskräfte beschäftigen (§ 2 Absatz 6 des Heimarbeitsgesetzes). Ihren Hilfskräften zahlen sie nach § 2 Geld für Feiertage. Manchmal zahlen sie ihnen für einen Feiertag mehr, als sie selbst nach den Absätzen 2 und 3 für diesen Feiertag bekommen haben. Dann müssen ihre Auftraggeber oder Zwischenmeister ihnen den Mehrbetrag anteilig erstatten, wenn sie das verlangen. Ist der Anspruchsberechtigte selbst auch Zwischenmeister, zählt dabei ein Feiertagsgeld nicht mit, das er für Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende bekommen und an sie weitergezahlt hat. Hat er sich Mehrbeträge erstatten lassen, gilt außerdem: Wird keine Heimarbeit mehr ausgegeben, dürfen die erstatteten Beträge angerechnet werden. Und zwar auf das Feiertagsgeld, das ihm nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 noch für die restlichen Feiertage des laufenden und des folgenden Halbjahres zusteht.

(4) Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

Absatz 5

Das Feiertagsgeld zählt als Entgelt im Sinne bestimmter Schutzregeln des Heimarbeitsgesetzes. Das sind die Regeln über die Mithaftung des Auftraggebers (§ 21 Absatz 2), über den Schutz des Entgelts (§§ 23 bis 27) und über die Pflicht, Auskunft über Entgelte zu geben (§ 28). Die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes gelten dabei, wenn weniger Feiertagsgeld gezahlt wurde, als dieses Gesetz festlegt.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers (§ 21 Abs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis 27) und über Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie machen Heim-Arbeit.

Heim-Arbeit heißt: Sie arbeiten zum Beispiel zu Hause für einen Auftrag-Geber.

Für gesetzliche Feier-Tage bekommen Sie Geld.

Dieses Geld heißt Feiertags-Geld.

Sie bekommen es von Ihrem Auftrag-Geber oder von einem Zwischen-Meister.

Ein Zwischen-Meister gibt Ihnen Arbeit von einem Auftrag-Geber weiter.

Das Jahr hat dafür 2 Halb-Jahre: Mai bis Oktober und November bis April.

Für jeden Feier-Tag bekommen Sie 0,72 Prozent von Ihrem Lohn aus dem Halb-Jahr davor.

Zuschläge für Ihre Kosten zählen dabei nicht.

Sie bekommen das Geld mit der Lohn-Zahlung vor dem Feier-Tag.

Das Feiertags-Geld steht auch auf Ihrem Lohn-Beleg.

Manchmal hört die Heim-Arbeit auf, und alle sind sich darüber einig.

Dann bekommen Sie mit dem letzten Lohn auch Feiertags-Geld für später.

Das gilt für die restlichen Feier-Tage in diesem Halb-Jahr und im nächsten Halb-Jahr.

§ 11 EntgFG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) Die in Heimarbeit Beschäftigen (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zugrunde zu legen. Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege (§ 9 des Heimarbeitsgesetzes) einzutragen.

(4) Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers (§ 21 Abs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis 27) und über Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Für jeden gesetzlichen Feiertag gibt es 0,72 Prozent des reinen Arbeitsentgelts, das im vorhergehenden Halbjahr ausgezahlt wurde – ohne Unkostenzuschläge.
  • Endet die Heimarbeit im Einvernehmen, muss bei der letzten Entgeltzahlung auch das Feiertagsgeld für die restlichen Feiertage des laufenden und für die Feiertage des folgenden Halbjahres gezahlt werden.
  • Das Feiertagsgeld muss bei jeder Auszahlung in die Entgeltbelege eingetragen werden.

Beispiel

Beispiel: Feiertagsgeld für den 3. Oktober

Sabine näht in Heimarbeit für einen Auftraggeber. Vom 1. November 2024 bis 30. April 2025 hat sie 9.000 Euro reines Arbeitsentgelt ohne Unkostenzuschläge ausgezahlt bekommen. Der 3. Oktober 2025, ein Freitag, ist ein gesetzlicher Feiertag und liegt im Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober. Deshalb zählt der Zeitraum davor. Sabine bekommt 0,72 Prozent von 9.000 Euro, also 64,80 Euro. Das Geld muss mit der Entgeltzahlung vor dem 3. Oktober kommen und im Entgeltbeleg stehen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 11 EntgFG

Bekomme ich in Heimarbeit Geld für Feiertage?

Ja. Nach § 11 EntgFG hast du gegen deinen Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsgeld. Es beträgt für jeden gesetzlichen Feiertag 0,72 Prozent des reinen Arbeitsentgelts, das dir im vorhergehenden Halbjahr ausgezahlt wurde.

Wann wird das Feiertagsgeld in Heimarbeit ausgezahlt?

Mit der Entgeltzahlung vor dem Feiertag. Wurde die Beschäftigung vorher unterbrochen, spätestens 3 Tage vor dem Feiertag (§ 11 Absatz 3 EntgFG).

Bekomme ich Feiertagsgeld, auch wenn ich gerade keine Aufträge habe?

Ja. Nach § 11 Absatz 2 EntgFG hängt der Anspruch nicht davon ab, ob du im laufenden Halbjahr noch Heimarbeit für den Auftraggeber machst. Berechnet wird er nach dem Entgelt aus dem vorhergehenden Halbjahr.

Schwierige Wörter

Heimarbeit
Arbeit, die man in einer selbst gewählten Arbeitsstätte, etwa der eigenen Wohnung, im Auftrag eines Gewerbetreibenden erledigt. Wer genau dazugehört, regeln §§ 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes.
Zwischenmeister
Eine Person, die Heimarbeit von einem Auftraggeber übernimmt und an Menschen in Heimarbeit weitergibt (§ 2 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes).
Unkostenzuschläge
Zuschläge, mit denen dir Kosten ersetzt werden, die dir durch die Heimarbeit entstehen. Sie zählen beim Feiertagsgeld nicht mit.
Entgeltbeleg
Der schriftliche Nachweis über dein Entgelt in der Heimarbeit, den es nach § 9 des Heimarbeitsgesetzes geben muss.
fremde Hilfskräfte
Arbeitnehmer, die ein Hausgewerbetreibender oder eine gleichgestellte Person selbst beschäftigt (§ 2 Absatz 6 des Heimarbeitsgesetzes).

Hängt damit zusammen

  • § 2 EntgFG – Bezahlung an gesetzlichen Feiertagen für Arbeitnehmer
  • § 10 EntgFG – Zuschlag für den Krankheitsfall in der Heimarbeit
  • § 1 HAG – Wer in Heimarbeit beschäftigt ist und wer gleichgestellt werden kann
  • § 2 HAG – Begriffe wie Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender, Zwischenmeister und fremde Hilfskraft
  • § 9 HAG – Entgeltbelege in der Heimarbeit
  • § 21 HAG – Mithaftung des Auftraggebers (Absatz 2)
  • §§ 23 bis 28 HAG – Schutz des Entgelts und Auskunftspflicht über Entgelte

War diese Erklärung verständlich?