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Gesetze einfach

§ 14 KSchG einfach erklärt: Gilt der Kündigungsschutz für leitende Angestellte?

Amtlich: „Angestellte in leitender Stellung“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 14 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für gesetzliche Vertreter, etwa GmbH-Geschäftsführer; leitende Angestellte, die selbstständig einstellen oder entlassen dürfen, sind eingeschränkt geschützt.

Absatz 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts – der allgemeine Kündigungsschutz in den §§ 1 bis 14 KSchG – gelten nicht:

  • 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das die juristische Person gesetzlich vertritt – zum Beispiel die Geschäftsführer einer GmbH oder den Vorstand einer Aktiengesellschaft,
  • 2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag dazu berufen sind, die Personengesamtheit zu vertreten.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

  • 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
  • 2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
Absatz 2

Für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte gilt dieser Abschnitt – mit Ausnahme von § 3 –, wenn sie selbstständig Arbeitnehmer einstellen oder entlassen dürfen. Gemeint sind hier Angestellte, nicht die gesetzlichen Vertreter aus Absatz 1. Einen Einspruch beim Betriebsrat nach § 3 KSchG können sie also nicht einlegen. Außerdem gilt eine Besonderheit beim Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Absatz 1 Satz 2 KSchG: Der Arbeitgeber muss diesen Antrag nicht begründen. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, kann der Arbeitgeber also ohne Begründung beantragen, dass das Gericht es gegen eine angemessene Abfindung auflöst.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Das Kündigungs-Schutz-Gesetz schützt Arbeit-Nehmer vor Kündigungen.

Für manche Menschen gilt dieser Schutz nicht.

Zum Beispiel für die Geschäfts-Führer von einer GmbH.

Sie vertreten die Firma.

Für manche Chefs gilt der Schutz nur mit Einschränkungen.

Gemeint sind Chefs, die selbst Personal einstellen oder entlassen dürfen.

Sie können sich nicht beim Betriebs-Rat beschweren.

Vielleicht sagt das Gericht: Die Kündigung gilt nicht.

Dann kann der Arbeit-Geber trotzdem ein Ende vom Arbeits-Verhältnis beantragen.

Er muss dafür keinen Grund nennen.

Er muss dann aber eine Abfindung zahlen.

§ 14 KSchG – Angestellte in leitender Stellung

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

  • 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
  • 2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Für die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person, etwa GmbH-Geschäftsführer, gilt der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht.
  • Bei leitenden Angestellten, die selbstständig einstellen oder entlassen dürfen, muss der Arbeitgeber seinen Auflösungsantrag nach § 9 nicht begründen.

Beispiel

Beispiel: Betriebsleiterin mit Personalverantwortung

Claudia leitet als Betriebsleiterin ein Werk eines Möbelherstellers. Sie darf selbstständig Arbeitnehmer einstellen und entlassen. Ihr Arbeitgeber kündigt ihr, Claudia klagt. Das Arbeitsgericht hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Ihr Arbeitgeber beantragt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ohne Gründe zu nennen. Nach § 14 Absatz 2 KSchG braucht er keine Begründung. Das Gericht muss das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 14 KSchG

Hat ein GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz nach dem KSchG?

Nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts nicht für Mitglieder des Organs, das eine juristische Person gesetzlich vertritt. Dazu gehören die Geschäftsführer einer GmbH.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz für leitende Angestellte?

Für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die selbstständig einstellen oder entlassen dürfen, gilt der Erste Abschnitt – außer § 3. Ihr Arbeitgeber muss einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung aber nicht begründen (§ 14 Absatz 2 KSchG).

Schwierige Wörter

juristische Person
Eine Organisation, die selbst Rechte und Pflichten haben kann, zum Beispiel eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder ein eingetragener Verein.
Organ, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist
Die Person oder das Gremium, das für die juristische Person handelt, etwa die Geschäftsführung einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft.
Personengesamtheit
Ein Zusammenschluss mehrerer Personen, der keine juristische Person ist – etwa eine offene Handelsgesellschaft (OHG).
leitende Angestellte
Beschäftigte in Führungspositionen. Absatz 2 erfasst nur solche, die selbstständig Arbeitnehmer einstellen oder entlassen dürfen.

Hängt damit zusammen

  • § 3 KSchG – Einspruch beim Betriebsrat – gilt für leitende Angestellte nach Absatz 2 nicht
  • § 9 KSchG – Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung
  • § 17 KSchG – Ähnliche Ausnahme bei der Anzeige von Massenentlassungen
  • § 35 GmbHG – Die Geschäftsführer vertreten die GmbH – sie sind das Organ im Sinne von Absatz 1 Nr. 1
  • § 78 AktG – Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft

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