§ 15 KSchG einfach erklärt: Besonderer Kündigungsschutz für den Betriebsrat
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 15 KSchG darf der Arbeitgeber etwa Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorständen und Wahlbewerbern nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt; Ausnahmen gelten bei Stilllegung.
Bist du Mitglied eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats, ist eine Kündigung unzulässig. Das gilt nicht, wenn 2 Bedingungen erfüllt sind:
- Es liegen Tatsachen vor, die deinen Arbeitgeber zu einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist berechtigen.
- Die Zustimmung, die § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes verlangt, liegt vor oder ein Gericht hat sie ersetzt.
Auch nach dem Ende deiner Amtszeit bist du geschützt: als Mitglied eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats 1 Jahr lang, als Mitglied einer Bordvertretung 6 Monate lang. Die Zeit rechnet ab dem Ende der Amtszeit. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur zulässig, wenn Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vorliegen. Anders als für die Amtszeit nennt § 15 Absatz 1 für diese Zeit keine Zustimmung nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes. Dieser Schutz nach der Amtszeit gilt nicht, wenn deine Mitgliedschaft durch eine gerichtliche Entscheidung geendet hat. Was bei einer Stilllegung des Betriebs oder einer Abteilung gilt, regeln die Absätze 4 und 5.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
Ähnliches gilt für Mitglieder einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung. Personalvertretungen gibt es im öffentlichen Dienst. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vorliegen. Außerdem muss die Zustimmung vorliegen, die das Personalvertretungsrecht verlangt, oder ein Gericht muss sie ersetzt haben. Nach dem Ende der Amtszeit bist du 1 Jahr lang geschützt: Eine Kündigung ist dann nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist zulässig. Das gilt nicht, wenn deine Mitgliedschaft durch eine gerichtliche Entscheidung geendet hat.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
Bist du Mitglied eines Wahlvorstands, ist eine Kündigung ab deiner Bestellung unzulässig. Bist du Wahlbewerber, gilt das ab der Aufstellung des Wahlvorschlags. Der Schutz dauert jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Zulässig ist eine Kündigung nur, wenn 2 Bedingungen erfüllt sind: Es liegen Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vor. Und die Zustimmung nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht liegt vor oder ist durch ein Gericht ersetzt. Danach bist du noch 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist zulässig. Für Mitglieder des Wahlvorstands gilt dieser Schutz von 6 Monaten nicht, wenn ein Gericht den Wahlvorstand durch einen anderen ersetzt hat.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
Lädst du zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung ein oder beantragst du die Bestellung eines Wahlvorstands, ist eine Kündigung ab der Einladung oder dem Antrag unzulässig. Gemeint sind Einladungen und Anträge nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die Absatz 3a aufzählt, zum Beispiel § 17 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 Satz 1. Der Schutz dauert bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Zulässig ist eine Kündigung nur, wenn Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vorliegen. Geschützt sind die ersten 6 Arbeitnehmer, die in der Einladung stehen, oder die ersten 3, die im Antrag stehen. Wird kein Betriebsrat, keine Jugend- und Auszubildendenvertretung, keine Bordvertretung und kein Seebetriebsrat gewählt, dauert der Schutz ab der Einladung oder dem Antrag 3 Monate.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
Unternimmst du Vorbereitungen, um einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu gründen, kannst du schon früher geschützt sein. Dafür musst du eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass du einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung gründen willst. Dann ist eine Kündigung aus Gründen in deiner Person oder in deinem Verhalten unzulässig. Ausnahme: Es liegen Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vor. Der Schutz beginnt mit der Abgabe der Erklärung. Er endet mit der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach den genannten Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, spätestens aber nach 3 Monaten.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
Wird der Betrieb stillgelegt, ist eine Kündigung der Personen aus den Absätzen 1 bis 3a frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig. Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn zwingende betriebliche Erfordernisse sie bedingen.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Arbeitet eine der Personen aus den Absätzen 1 bis 3a in einer Betriebsabteilung, die stillgelegt wird, muss sie in eine andere Betriebsabteilung übernommen werden. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt für ihre Kündigung Absatz 4 sinngemäß: Gekündigt werden darf frühestens zur Stilllegung, früher nur bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie sind im Betriebs-Rat?
Dann haben Sie einen besonderen Schutz vor Kündigung.
Ihr Arbeit-Geber darf Ihnen nur aus einem wichtigen Grund kündigen.
Diese Kündigung hat keine Kündigungs-Frist.
Außerdem braucht der Arbeit-Geber eine Zustimmung.
Der Betriebs-Rat muss zustimmen.
Oder ein Gericht ersetzt die Zustimmung.
Auch nach Ihrer Zeit im Betriebs-Rat sind Sie noch geschützt.
Dieser Schutz dauert 1 Jahr.
In dieser Zeit braucht der Arbeit-Geber für eine Kündigung einen wichtigen Grund.
Auch andere Menschen haben einen Schutz.
Zum Beispiel: Sie organisieren die Wahl vom Betriebs-Rat.
Oder: Sie lassen sich in den Betriebs-Rat wählen.
Es gibt Ausnahmen.
Zum Beispiel: Der Betrieb schließt.
§ 15 KSchG – Unzulässigkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Während der Amtszeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist und mit der Zustimmung nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder deren gerichtlicher Ersetzung zulässig.
- Nach dem Ende der Amtszeit im Betriebsrat ist 1 Jahr lang (bei einer Bordvertretung 6 Monate) nur eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist zulässig – außer die Mitgliedschaft endete durch eine gerichtliche Entscheidung.
- Wird der Betrieb stillgelegt, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, früher nur bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen.
Beispiel
Beispiel: Kündigung kurz nach dem Ende der Amtszeit
Tobias war 4 Jahre im Betriebsrat einer Druckerei. Seine Amtszeit endete regulär am 31. Mai 2026. Die Druckerei arbeitet normal weiter. Am 15. Januar 2027 kündigt ihm sein Arbeitgeber mit der normalen Kündigungsfrist. Das ist weniger als 1 Jahr nach dem Ende der Amtszeit. Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG ist diese Kündigung unzulässig. Zulässig wäre nur eine Kündigung, wenn Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vorlägen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 15 KSchG
Kann einem Betriebsratsmitglied gekündigt werden?
Während der Amtszeit nur, wenn Tatsachen für eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist vorliegen und die Zustimmung nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt oder durch ein Gericht ersetzt ist (§ 15 Absatz 1 KSchG). Bei Stilllegung des Betriebs oder einer Abteilung gelten die Absätze 4 und 5.
Wie lange gilt der Kündigungsschutz nach dem Ende der Amtszeit im Betriebsrat?
1 Jahr ab dem Ende der Amtszeit, bei einer Bordvertretung 6 Monate. Das gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft durch eine gerichtliche Entscheidung geendet hat (§ 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG).
Bin ich geschützt, wenn ich einen Betriebsrat gründen will?
Lädst du zur Wahl- oder Betriebsversammlung ein oder beantragst du einen Wahlvorstand, ist eine Kündigung ab dann nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist zulässig. Das gilt für die ersten 6 in der Einladung und die ersten 3 im Antrag (Absatz 3a). Schon vorher schützt dich Absatz 3b vor Kündigungen aus Gründen in deiner Person oder deinem Verhalten, wenn du Vorbereitungen triffst und deine Absicht öffentlich beglaubigt erklärt hast – höchstens 3 Monate lang.
Schwierige Wörter
- wichtiger Grund
- Ein Grund, der so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die Kündigungsfrist abzuwarten. Die Regeln dazu stehen in § 626 BGB.
- Wahlvorstand
- Die Gruppe von Beschäftigten, die eine Betriebsratswahl vorbereitet und durchführt.
- Wahlbewerber
- Wer sich bei der Wahl, etwa zum Betriebsrat, zur Wahl stellt.
- öffentlich beglaubigte Erklärung
- Eine schriftliche Erklärung, deren Unterschrift ein Notar beglaubigt hat (§ 129 BGB).
- Bordvertretung
- Die Vertretung der Besatzung an Bord eines Seeschiffs.
Hängt damit zusammen
- § 103 BetrVG – Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorständen und Wahlbewerbern
- § 626 BGB – Kündigung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist
- § 16 KSchG – Neues Arbeitsverhältnis nach gewonnenem Prozess