§ 9 KSchG einfach erklärt: Gericht löst das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auf
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 9 KSchG muss das Gericht auf Antrag ein Arbeitsverhältnis gegen eine angemessene Abfindung auflösen, obwohl die Kündigung sozial ungerechtfertigt war – etwa wenn dir die Fortsetzung nicht zuzumuten ist.
Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung dein Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Trotzdem kann es sein, dass dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dann muss das Gericht auf deinen Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen. Und es muss deinen Arbeitgeber verurteilen, dir eine angemessene Abfindung zu zahlen. Auch dein Arbeitgeber kann diesen Antrag stellen. Das Gericht muss dann genauso entscheiden, wenn es Gründe gibt, nach denen keine weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist, die den Zwecken des Betriebs dient. Was „nicht zuzumuten“ im Einzelfall heißt, entscheiden im Streit die Gerichte. Du und dein Arbeitgeber könnt den Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
Das Gericht legt fest, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Es nimmt den Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet hätte.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie haben gegen Ihre Kündigung geklagt.
Das Gericht sagt: Die Kündigung gilt nicht.
Ihr Arbeits-Verhältnis geht also weiter.
Das Weiter-Arbeiten ist für Sie aber unzumutbar.
Unzumutbar heißt: Man kann es von Ihnen nicht verlangen.
Dann können Sie einen Antrag stellen.
Das Gericht beendet dann das Arbeits-Verhältnis.
Ihr Arbeit-Geber muss Ihnen eine Abfindung zahlen.
Eine Abfindung ist Geld zum Ausgleich.
Auch Ihr Arbeit-Geber kann diesen Antrag stellen.
Dafür braucht er besondere Gründe.
Das Gericht legt auch das Ende vom Arbeits-Verhältnis fest.
§ 9 KSchG – Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Auflösung gegen Abfindung gibt es nur auf Antrag – von dir oder von deinem Arbeitgeber.
- Den Antrag könnt ihr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
Beispiel
Beispiel: Auflösung nach gewonnener Klage
Anna wird fristgerecht zum 30. Juni gekündigt und klagt. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Anna hält eine Rückkehr für unzumutbar und beantragt die Auflösung. Sieht das Gericht das genauso, muss es das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen. Als Zeitpunkt der Auflösung setzt es den 30. Juni fest – den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet hätte.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 9 KSchG
Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?
Nach § 9 KSchG nur auf Antrag. Dann löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung. Auf deinen Antrag tut es das, wenn dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Kann mein Arbeitgeber die Auflösung beantragen, obwohl die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist?
Ja, wenn Gründe vorliegen, nach denen keine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist. Dann muss das Gericht auflösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 KSchG). Ist die Kündigung schon aus anderen Gründen als nach § 1 unwirksam, gilt § 9 nach § 13 Absatz 3 KSchG nicht.
Bis wann kann ich den Auflösungsantrag stellen?
Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (§ 9 Absatz 1 Satz 3 KSchG).
Schwierige Wörter
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Das Gericht beendet das Arbeitsverhältnis durch sein Urteil, obwohl die Kündigung unwirksam war.
- angemessene Abfindung
- Ein Geldbetrag als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Obergrenzen dafür stehen in § 10 KSchG.
- nicht zuzumuten
- Man kann von dir nicht verlangen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- Berufungsinstanz
- Die zweite Instanz. In Arbeitssachen ist das das Landesarbeitsgericht.
Hängt damit zusammen
- § 10 KSchG – Wie hoch die Abfindung höchstens sein darf
- § 13 KSchG – Auflösung bei außerordentlicher und sittenwidriger Kündigung; nach Absatz 3 gilt § 9 nicht, wenn die Kündigung schon aus anderen Gründen unwirksam ist
- § 14 KSchG – Bei bestimmten leitenden Angestellten muss der Arbeitgeber seinen Antrag nicht begründen