§ 18 KSchG einfach erklärt: Sperrfrist nach der Anzeige einer Massenentlassung
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 18 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam; sie kann die Frist auf bis zu 2 Monate verlängern.
Entlassungen, die nach § 17 KSchG angezeigt werden müssen, werden vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur wirksam, wenn die Agentur zustimmt. Sie kann die Zustimmung auch rückwirkend erteilen, bis zum Tag der Antragstellung.
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, dass die Entlassungen erst nach Ablauf einer längeren Frist wirksam werden. Diese Frist darf höchstens 2 Monate ab Eingang der Anzeige betragen.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
Dieser Absatz ist weggefallen.
(3) (weggefallen)
Führt der Arbeitgeber die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen durch, nachdem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig geworden sind, muss er sie erneut anzeigen. Das gilt, wenn die Voraussetzungen von § 17 Absatz 1 KSchG vorliegen.
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ein Arbeit-Geber will vielen Menschen kündigen.
Das muss er der Agentur für Arbeit melden.
Danach muss er warten.
Die Wartezeit ist 1 Monat.
Erst dann wirken die Entlassungen.
Die Agentur für Arbeit kann früher zustimmen.
Sie kann die Wartezeit auch verlängern.
Dann dauert sie bis zu 2 Monate.
Der Arbeit-Geber hat danach 90 Tage Zeit für die Entlassungen.
Er wartet länger?
Dann muss er die Entlassungen neu melden.
§ 18 KSchG – Entlassungssperre
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Anzeige werden die Entlassungen nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam.
- Werden die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt durchgeführt, ab dem sie zulässig sind, ist unter den Voraussetzungen von § 17 Absatz 1 KSchG eine neue Anzeige nötig.
Häufige Fragen zu § 18 KSchG
Wann werden Entlassungen nach einer Massenentlassungsanzeige wirksam?
Ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Anzeige. Die Agentur kann im Einzelfall bestimmen, dass die Frist bis zu 2 Monate dauert (§ 18 Absätze 1 und 2 KSchG).
Schwierige Wörter
- rückwirkend
- Mit Wirkung für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit – hier höchstens bis zum Tag der Antragstellung.
Hängt damit zusammen
- § 17 KSchG – Welche Entlassungen angezeigt werden müssen
- § 19 KSchG – Kurzarbeit bis zum Ende der Sperrfrist
- § 20 KSchG – Wer in der Agentur für Arbeit über Zustimmung und Verlängerung entscheidet