§ 19 KSchG einfach erklärt: Kurzarbeit während der Sperrfrist bei Massenentlassung
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 19 KSchG kann die Bundesagentur für Arbeit erlauben, dass ein Arbeitgeber bis zum Ende der Sperrfrist bei Massenentlassungen Kurzarbeit einführt; den Lohn darf er erst später entsprechend kürzen.
Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt aus § 18 Absatz 1 und 2 KSchG nicht voll beschäftigen, kann die Bundesagentur für Arbeit ihm erlauben, für diese Zwischenzeit Kurzarbeit einzuführen. Gemeint ist die Zeit, bis angezeigte Entlassungen wirksam werden können.
(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.
Bei Kurzarbeit darf dein Arbeitgeber deinen Lohn oder dein Gehalt entsprechend kürzen, wenn du mit verkürzter Arbeitszeit arbeitest. Die Kürzung wirkt aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dein Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Regeln enden würde – zum Beispiel nach Ablauf deiner Kündigungsfrist. Vorher wirkt die Kürzung nicht.
(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.
Regeln in Tarifverträgen zur Einführung, zum Umfang und zur Bezahlung von Kurzarbeit bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt. Sie gelten also weiter.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ein Arbeit-Geber will vielen Menschen kündigen.
Er muss dann eine Zeit lang warten.
In dieser Zeit hat er vielleicht nicht genug Arbeit.
Dann kann er Kurz-Arbeit einführen.
Kurz-Arbeit heißt: Die Beschäftigten arbeiten weniger Stunden.
Dafür braucht er eine Erlaubnis von der Bundes-Agentur für Arbeit.
Der Arbeit-Geber darf dann weniger Lohn zahlen.
Das gilt aber erst später.
Zum Beispiel ab dem Ende der Kündigungs-Frist.
Regeln in Tarif-Verträgen gelten weiter.
§ 19 KSchG – Zulässigkeit von Kurzarbeit
(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.
(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Den Lohn darf der Arbeitgeber erst ab dem Zeitpunkt kürzen, zu dem das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen oder vereinbarten Regeln enden würde.
Häufige Fragen zu § 19 KSchG
Darf mein Arbeitgeber bei Kurzarbeit vor einer Massenentlassung sofort weniger zahlen?
Nach § 19 Absatz 2 KSchG wirkt die Kürzung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dein Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder vereinbarten Regeln enden würde. Ob du Kurzarbeitergeld bekommst, regelt § 19 nicht.
Schwierige Wörter
- Kurzarbeit
- Die Arbeitszeit wird vorübergehend verkürzt, weil nicht genug Arbeit da ist.
- Tarifvertrag
- Ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband, der Arbeitsbedingungen regelt.
Hängt damit zusammen
- § 18 KSchG – Sperrfrist nach der Anzeige einer Massenentlassung
- § 95 SGB III – Kurzarbeitergeld – davon handelt § 19 KSchG nicht