§ 20 KSchG einfach erklärt: Wie die Agentur für Arbeit über Sperrfristen entscheidet
Das Wichtigste in einem Satz
§ 20 KSchG regelt, wer in der Agentur für Arbeit über Zustimmung und Verlängerung der Sperrfrist bei Massenentlassungen entscheidet und was dabei zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidungen nach § 18 Absatz 1 und 2 KSchG trifft die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder ein Ausschuss. Die Geschäftsführung darf nur entscheiden, wenn weniger als 50 Arbeitnehmer entlassen werden sollen.
(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
Den Vorsitz im Ausschuss hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung oder eine von ihnen beauftragte Person aus der Agentur. Dazu kommen je 2 Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften, die der Verwaltungsausschuss der Agentur benennt; der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
Vor der Entscheidung muss der Entscheidungsträger den Arbeitgeber und den Betriebsrat anhören. Vor allem diese beiden müssen ihm die Auskünfte geben, die er für die Beurteilung des Falls für nötig hält.
(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung von Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
Der Entscheidungsträger muss die Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarkts berücksichtigen. Besonders achten muss er dabei auf den Wirtschaftszweig, zu dem der Betrieb gehört.
(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.
§ 20 KSchG – Entscheidungen der Agentur für Arbeit
(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung von Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Entscheidungsträger
- Die Stelle in der Agentur für Arbeit, die entscheidet – die Geschäftsführung oder der Ausschuss.
Hängt damit zusammen
- § 18 KSchG – Sperrfrist nach der Anzeige einer Massenentlassung
- § 21 KSchG – Sonderzuständigkeit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit