§ 22 KSchG einfach erklärt: Saison- und Kampagne-Betriebe: Ausnahme bei Entlassungen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 22 KSchG gelten die Regeln über anzeigepflichtige Entlassungen nicht für Entlassungen in Saison- und Kampagne-Betrieben, die durch deren Eigenart bedingt sind.
In Saisonbetrieben und Kampagne-Betrieben gelten die Vorschriften dieses Abschnitts nicht für Entlassungen, die durch diese Eigenart des Betriebs bedingt sind. Dieser Abschnitt regelt die Anzeige von Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit (§§ 17 bis 22 KSchG).
(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.
Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird, sind keine Saison- oder Kampagne-Betriebe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf durch Rechtsverordnung festlegen, welche Betriebe als Saison- oder Kampagne-Betriebe im Sinne von Absatz 1 gelten.
(2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Manchmal will ein Arbeit-Geber vielen Menschen kündigen.
Dann muss er das normalerweise der Agentur für Arbeit melden.
Für manche Betriebe gilt das nicht.
Das sind Betriebe mit Saison-Arbeit.
Zum Beispiel: Ein Betrieb hat nur im Sommer viel Arbeit.
Die Ausnahme gilt nur für Entlassungen wegen der Saison.
Für manche Bau-Betriebe gilt die Ausnahme nicht.
Das sind Bau-Betriebe mit Förderung für Arbeit im ganzen Jahr.
§ 22 KSchG – Ausnahmebetriebe
(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.
(2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.
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Darauf kommt es an
- Die Ausnahme gilt nur für Entlassungen, die gerade durch die Eigenart als Saison- oder Kampagne-Betrieb bedingt sind.
Schwierige Wörter
- Saisonbetrieb
- Ein Betrieb, in dem zu bestimmten Jahreszeiten regelmäßig deutlich mehr Arbeit anfällt als sonst, etwa ein Ausflugslokal mit viel Betrieb im Sommer.
- Kampagne-Betrieb
- Ein Betrieb, der nur während eines Teils des Jahres arbeitet, etwa ein Werk, das nur in der Erntezeit Zuckerrüben verarbeitet.
- Rechtsverordnung
- Eine Rechtsregel, die ein Ministerium aufgrund einer Erlaubnis in einem Gesetz erlässt.
Hängt damit zusammen
- § 17 KSchG – Anzeige von Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit