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Gesetze einfach

§ 23 KSchG einfach erklärt: Ab welcher Betriebsgröße der Kündigungsschutz gilt

Amtlich: „Geltungsbereich“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 23 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern; wer vor 2004 angefangen hat, kann schon ab mehr als 5 geschützt sein. Azubis zählen nicht mit.

Absatz 1

Der Erste und der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts. Für Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftverkehr gelten die Besonderheiten aus § 24 KSchG. Der Erste Abschnitt – der allgemeine Kündigungsschutz, vor allem § 1 – gilt aber nicht in kleinen Betrieben und Verwaltungen:

  • Sind dort in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, gilt er nicht.
  • Sind dort in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, gilt er nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Diese Arbeitnehmer werden bei der Grenze von 5 nicht mitgezählt, solange in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Für Arbeitnehmer, die vor 2004 angefangen haben, heißt das: In einem Betrieb mit 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt der Erste Abschnitt für sie nur, wenn dort mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die ebenfalls vor 2004 angefangen haben. Sie selbst zählen dabei mit. Auch in kleinen Betrieben gelten aber die §§ 4 bis 7 und § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2. Das heißt vor allem: Die Klagefrist von 3 Wochen gilt auch dort. Beim Zählen bleiben Menschen außen vor, die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, etwa Auszubildende. Teilzeitkräfte zählen anteilig: mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden als 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden als 0,75.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Absatz 2

Der Dritte Abschnitt – die Regeln über anzeigepflichtige Entlassungen in den §§ 17 bis 22 – gilt für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts. Er gilt auch für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Das Kündigungs-Schutz-Gesetz schützt Sie vor Kündigungen.

Ihr Arbeit-Geber braucht dann einen Grund, den das Gesetz anerkennt.

In kleinen Betrieben gilt dieser Schutz nicht.

Klein heißt: 10 Arbeit-Nehmer oder weniger.

Im kleinen Betrieb gibt es eine Sonder-Regel.

Ihr Arbeits-Verhältnis hat 2003 oder früher angefangen?

Dann zählen nur Arbeit-Nehmer, die auch 2003 oder früher angefangen haben.

Sind das mit Ihnen mehr als 5?

Dann gilt der Schutz auch für Sie.

Auszubildende zählen nicht mit.

Menschen in Teil-Zeit zählen nur zum Teil.

Bis 20 Stunden pro Woche zählen sie halb.

Bis 30 Stunden pro Woche zählen sie drei Viertel.

Sie wollen gegen die Kündigung klagen?

Dann haben Sie auch im kleinen Betrieb 3 Wochen Zeit.

§ 23 KSchG – Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Auch im Kleinbetrieb gelten die §§ 4 bis 7 KSchG: Willst du eine Kündigung angreifen, musst du innerhalb von 3 Wochen klagen.
  • Auszubildende zählen bei der Betriebsgröße nicht mit; Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden 0,75.
  • Hat dein Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begonnen, reicht es, wenn in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die ebenfalls vor 2004 angefangen haben.

Beispiel

Beispiel: Kündigung in einem kleinen Café

Ein Café beschäftigt in der Regel 9 Vollzeitkräfte, 2 Aushilfen mit je 15 Wochenstunden und eine Auszubildende. Gezählt werden 9 + 0,5 + 0,5 = 10 Arbeitnehmer; die Auszubildende zählt nicht mit. Barista Lisa hat dort 2019 angefangen. Für sie gilt der allgemeine Kündigungsschutz aus § 1 KSchG deshalb nicht. Will sie geltend machen, dass ihre Kündigung aus einem anderen Grund unwirksam ist, muss sie trotzdem innerhalb von 3 Wochen klagen (§ 4 KSchG).

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 23 KSchG

Gilt das Kündigungsschutzgesetz in einem Kleinbetrieb?

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht, wenn in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind und dein Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Hast du früher angefangen, gilt er für dich schon bei mehr als 5 Arbeitnehmern; später Eingestellte zählen dabei nicht mit. Die §§ 4 bis 7 und § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten aber auch im Kleinbetrieb (§ 23 Absatz 1 KSchG).

Wie werden Teilzeitkräfte bei der Betriebsgröße gezählt?

Mit bis zu 20 Stunden pro Woche zählen sie 0,5, mit bis zu 30 Stunden 0,75 (§ 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG). Wer mehr arbeitet, zählt voll.

Muss ich auch im Kleinbetrieb innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung klagen?

Ja. § 23 Absatz 1 KSchG nimmt die §§ 4 bis 7 von der Kleinbetriebs-Ausnahme aus. Sie gelten also auch dort, mit der 3-Wochen-Frist aus § 4 Satz 1 KSchG.

Schwierige Wörter

in der Regel
Die Zahl der Beschäftigten, die für den Betrieb normalerweise typisch ist – nicht die Zahl an einem zufälligen Tag.
zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte
Menschen, die im Betrieb ausgebildet werden, zum Beispiel Auszubildende.
Erster Abschnitt
Die §§ 1 bis 14 KSchG mit dem allgemeinen Kündigungsschutz, vor allem dem Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.

Hängt damit zusammen

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