§ 21 KSchG einfach erklärt: Wann die Zentrale der Bundesagentur entscheidet
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 21 KSchG entscheidet ein Ausschuss bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, wenn Betriebe aus dem Bereich des Verkehrs- oder Postministers mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen wollen.
Gehört ein Betrieb zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation und sollen mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden, trifft ein Ausschuss bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit die Entscheidungen nach § 18 Absatz 1 und 2; er wird nach § 20 Absatz 1 gebildet. Der zuständige Bundesminister kann 2 Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss schicken. Die Anzeigen nach § 17 gehen in diesem Fall an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Im Übrigen gilt § 20 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 21 KSchG – Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
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Schwierige Wörter
- beratende Stimme
- Die Vertreter dürfen im Ausschuss mitreden, aber nicht mit abstimmen.
Hängt damit zusammen
- § 17 KSchG – Anzeige von Massenentlassungen
- § 18 KSchG – Sperrfrist nach der Anzeige
- § 20 KSchG – Wie die Agentur für Arbeit sonst entscheidet