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Gesetze einfach

§ 13 SGB II einfach erklärt: Was das Arbeitsministerium per Verordnung regeln darf

Amtlich: „Verordnungsermächtigung“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

§ 13 SGB II erlaubt dem Bundesarbeitsministerium, per Verordnung Details zu Einkommen, Vermögen, Pauschbeträgen, vorzeitiger Altersrente ab 63 und Erreichbarkeit zu regeln.

Absatz 1

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium per Rechtsverordnung regeln: welche weiteren Einnahmen und Vermögensgegenstände nicht zählen, wie Einkommen berechnet und Vermögen bewertet wird, welche Pauschbeträge vom Einkommen abgezogen werden und welche Durchschnittsbeträge für Bedarfe nach § 28 SGB II gelten, einschließlich des Eigenanteils beim Bedarf nach § 28 Absatz 6 SGB II. Der Bundesrat muss nicht zustimmen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  • 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
  • 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
  • 3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
  • 4. welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.
Absatz 2

Das Ministerium darf auch per Verordnung regeln, wann und wie lange Menschen ab 63 ausnahmsweise keine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen müssen, damit keine Unbilligkeit entsteht.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Absatz 3

Außerdem darf das Ministerium per Verordnung den „näheren Bereich“ nach § 7b Absatz 1 Satz 2 SGB II genauer festlegen. Es darf auch regeln, wie lange und unter welchen Bedingungen man außerhalb dieses Bereichs Leistungen behalten kann, ohne erreichbar zu sein.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

§ 13 SGB II – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  • 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
  • 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
  • 3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
  • 4. welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Rechtsverordnung
Eine verbindliche Regel, die ein Ministerium aufgrund einer Erlaubnis im Gesetz selbst erlässt, ohne dass das Parlament abstimmen muss.

Hängt damit zusammen

  • § 12a SGB II – Pflicht, vorrangige Leistungen wie eine Altersrente zu beantragen
  • § 7b SGB II – Erreichbarkeit und näherer Bereich
  • § 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe

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