§ 14 SGB II einfach erklärt: Wie das Jobcenter dich unterstützen und beraten muss
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 14 SGB II unterstützt das Jobcenter Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) umfassend auf dem Weg in Arbeit, berät sie und soll ihnen einen persönlichen Ansprechpartner nennen.
Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, unterstützt dich das Jobcenter umfassend und nachhaltig. Das Ziel: Du sollst Arbeit finden und nicht mehr auf Hilfe angewiesen sein. Das gilt, egal ob du arbeitslos bist oder nicht – also auch, wenn du schon arbeitest und ergänzend Leistungen bekommst.
(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
Du bekommst Beratung. In der Beratung entwickelt ihr gemeinsam eine Strategie, die zu dir passt, um diese Ziele zu erreichen. Das Jobcenter begleitet dich dabei Schritt für Schritt. Die Beratung gibt dir außerdem Auskunft und Rat, vor allem:
- wie deine Leistungen für den Lebensunterhalt berechnet werden,
- wie der Weg in Arbeit abläuft,
- welche Mitwirkungspflichten du hast und was du selbst tun musst,
- welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit es gibt und
- welche Leistungen anderer Stellen du nutzen kannst.
Damit deine Erwerbsfähigkeit erhalten bleibt oder besser wird, unterstützt dich das Jobcenter bei Bedarf früh – vor allem dabei, Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Stellen zu nutzen. Es weist dich auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nach § 5 SGB IX hin. Wie und wie viel beraten wird, richtet sich danach, wie viel Beratung du brauchst. Beratung, die du von der Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 29 bis 33 SGB III bekommst, soll dabei berücksichtigt werden. Das Jobcenter arbeitet dafür eng mit diesen Stellen zusammen.
(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten, zu den Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird bei Bedarf frühzeitig insbesondere auch bei der Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger unterstützt und auf Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten Buches verwiesen. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 6 genannten Dienststellen eng zusammen.
Das Jobcenter soll für dich und die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner benennen. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter. Die Beratung kann auch aufsuchend stattfinden – also dort, wo du lebst – und sich an deinem Wohnumfeld orientieren.
(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen.
Das Jobcenter erbringt alle Leistungen, die in deinem Fall für den Weg in Arbeit nötig sind. Dabei muss es wirtschaftlich und sparsam handeln.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Sie können arbeiten.
Dann hilft Ihnen das Job-Center.
Das Ziel ist eine Arbeit für Sie.
Das gilt auch, wenn Sie schon ein bisschen arbeiten.
Das Job-Center berät Sie.
Zusammen machen Sie einen Plan.
Das Job-Center erklärt Ihnen auch Ihr Geld.
Und es erklärt Ihnen Ihre Pflichten.
In der Regel bekommen Sie eine feste Person beim Job-Center.
Diese Person ist für Sie da.
Die Beratung kann auch bei Ihnen zu Hause sein.
§ 14 SGB II – Grundsatz des Förderns
(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten, zu den Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird bei Bedarf frühzeitig insbesondere auch bei der Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger unterstützt und auf Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten Buches verwiesen. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 6 genannten Dienststellen eng zusammen.
(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Unterstützung gilt auch für Menschen, die arbeiten und ergänzend Grundsicherungsgeld bekommen.
- Das Jobcenter soll für dich und deine Bedarfsgemeinschaft eine persönliche Ansprechperson benennen.
Beispiel
Beispiel: Beratung trotz Teilzeitjob
Sven arbeitet 15 Stunden pro Woche im Supermarkt und bekommt ergänzend Grundsicherungsgeld. Er fragt sich, ob das Jobcenter ihn überhaupt beraten muss, weil er ja nicht arbeitslos ist. Nach § 14 Absatz 1 SGB II unterstützt das Jobcenter auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht arbeitslos sind. Sven bekommt also Beratung – zum Beispiel dazu, wie sein Grundsicherungsgeld berechnet wird (§ 14 Absatz 2 SGB II).
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 14 SGB II
Habe ich beim Jobcenter einen festen Ansprechpartner?
Das Jobcenter soll für dich und die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner benennen (§ 14 Absatz 3 SGB II). „Soll“ bedeutet: Das ist die Regel, Ausnahmen sind möglich.
Worüber muss mich das Jobcenter beraten?
Unter anderem darüber, wie deine Leistungen berechnet werden, wie der Weg in Arbeit abläuft, welche Mitwirkungspflichten du hast, welche Eingliederungsleistungen es gibt und welche Leistungen anderer Stellen du nutzen kannst (§ 14 Absatz 2 SGB II).
Kann das Jobcenter mich zu Hause beraten?
Ja. Nach § 14 Absatz 3 SGB II kann die Beratung aufsuchend und sozialraumorientiert stattfinden – also auch dort, wo du lebst.
Schwierige Wörter
- Eingliederung in Arbeit
- Der Weg in eine Arbeit oder Ausbildung, mit der du deinen Lebensunterhalt möglichst selbst verdienst.
- Selbsthilfeobliegenheiten
- Was du selbst tun sollst, um deine Lage zu verbessern, zum Beispiel dich um Arbeit bemühen.
- aufsuchend
- Die Beratung findet nicht nur im Amt statt, sondern die Beraterin oder der Berater kommt auch zu dir.
Hängt damit zusammen
- § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan
- § 16 SGB II – Welche Leistungen zur Eingliederung es gibt
- § 5 SGB IX – Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
- § 6d SGB II – Die Stellen, die das SGB II vor Ort umsetzen, heißen Jobcenter