§ 7b SGB II einfach erklärt: Erreichbarkeit: Urlaub, Abwesenheit und versäumte Termine
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 7b SGB II bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nur, wer für das Jobcenter erreichbar ist; Abwesenheit braucht meist Zustimmung, und 3 versäumte Meldetermine in Folge können den Anspruch entfallen lassen.
Bist du erwerbsfähig, bekommst du Leistungen wie das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nur, wenn du erreichbar bist. Erreichbar bist du, wenn du dich im näheren Bereich deines Jobcenters aufhältst. Außerdem musst du an jedem Werktag die Mitteilungen und Aufforderungen deines Jobcenters zur Kenntnis nehmen können. Im näheren Bereich bist du, wenn du von dort hinkommst: zu einer Dienststelle deines Jobcenters, zu einem möglichen Arbeitgeber oder zum Ort einer Integrationsmaßnahme im Bezirk deines Jobcenters. Das muss in einer Zeit gehen, die für die Vermittlung angemessen ist. Und es darf keinen unzumutbaren Aufwand verlangen oder einen Aufwand, den du aus eigener Kraft nicht leisten kannst. Was genau „angemessen“ ist, legt das Gesetz nicht fest. Zum näheren Bereich kann auch ein Gebiet im grenznahen Ausland gehören.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.
Bist du nicht erreichbar, bekommst du Leistungen nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Du hast einen wichtigen Grund für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs, und das Jobcenter hat zugestimmt. Ein wichtiger Grund ist vor allem:
- 1. die Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
- 2. die Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,
- 3. ein Aufenthalt, der überwiegend deiner Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dient, oder
- 4. ein Ehrenamt, wenn es deine Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt.
Bist du weg, weil du arbeitest, brauchst du keine Zustimmung des Jobcenters.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
- 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
- 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,
- 3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder
- 4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.
Auch ohne wichtigen Grund kannst du Leistungen bekommen, wenn du nicht erreichbar bist. Dafür muss das Jobcenter zugestimmt haben. Und deine Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Für Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll das Jobcenter in der Regel für insgesamt höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr zustimmen. Bist du weder arbeitslos noch erwerbstätig, muss das Jobcenter einer solchen Abwesenheit zustimmen.
(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.
Du giltst als nicht erreichbar, wenn du 3 Meldeaufforderungen des Jobcenters hintereinander nicht nachkommst. Das gilt, wenn das Jobcenter dich vorher schriftlich über die Folgen belehrt hat oder du sie kanntest. Und es gilt nur, wenn du keinen wichtigen Grund dargelegt und nachgewiesen hast. Dann entfällt dein Leistungsanspruch ab dem Monat, der auf die Feststellung des dritten versäumten Termins folgt. § 31b Absatz 4 gilt entsprechend: Für diese Zeit gibt es keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die Nichterreichbarkeit gilt bis zum Ende deines ursprünglichen Bewilligungszeitraums. Das gilt nicht, wenn du dich vorher persönlich bei deinem Jobcenter meldest. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, bekommst du ab diesem Monat noch für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld – aber ohne die Leistungen für den Regelbedarf. Zum Grundsicherungsgeld gehören nach § 19 außerdem Mehrbedarfe und der Bedarf für Unterkunft und Heizung. § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend: Ergäbe sich nur wegen des fehlenden Regelbedarfs rechnerisch kein Anspruch, wird Grundsicherungsgeld von 1 Euro im Monat bewilligt. Meldest du dich innerhalb dieses Monats persönlich in deinem Jobcenter, giltst du als durchgehend erreichbar. § 32 Absatz 3 bleibt unberührt: Danach bekommst du den Regelbedarf in diesem Fall gemindert – um 30 Prozent für einen Monat (§ 32 Absatz 1 und 2).
(4) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt; § 31b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nichterreichbarkeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter. Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs; § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats persönlich in dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; § 32 Absatz 3 bleibt unberührt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.
Früher hieß es Bürger-Geld.
Das Job-Center muss Sie erreichen können.
Sie müssen in der Nähe von Ihrem Job-Center sein.
Sie müssen an jedem Werk-Tag die Post vom Job-Center lesen können.
Sie wollen verreisen?
Dann brauchen Sie vorher die Zustimmung vom Job-Center.
Für Urlaub gibt es in der Regel höchstens 3 Wochen im Jahr.
Das Job-Center informiert Sie über die Folgen von verpassten Terminen.
Sie verpassen 3 Termine hintereinander ohne wichtigen Grund?
Dann stellt das Job-Center das fest.
Ab dem nächsten Monat bekommen Sie dann kein Geld zum Leben mehr.
Für einen Monat zahlt das Job-Center noch Geld für die Wohnung.
Sie melden sich in diesem Monat persönlich im Job-Center?
Dann bekommen Sie wieder Geld.
Für diesen einen Monat bekommen Sie aber weniger Geld zum Leben.
§ 7b SGB II – Erreichbarkeit
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
- 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
- 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,
- 3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder
- 4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.
(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.
(4) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt; § 31b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nichterreichbarkeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter. Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs; § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats persönlich in dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; § 32 Absatz 3 bleibt unberührt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Für einen Urlaub außerhalb des näheren Bereichs brauchst du die Zustimmung des Jobcenters – in der Regel gibt es sie für höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr.
- Versäumst du trotz Belehrung 3 Meldetermine hintereinander ohne nachgewiesenen wichtigen Grund, entfällt dein Anspruch ab dem Monat nach der Feststellung des dritten Termins.
- Meldest du dich innerhalb dieses Monats persönlich in deinem Jobcenter, giltst du als durchgehend erreichbar – den Regelbedarf bekommst du dann aber gemindert (§ 32 SGB II).
Beispiel
Beispiel: Zwei Wochen Urlaub an der Ostsee
Tobias ist arbeitslos und bekommt Grundsicherungsgeld. Im August will er 2 Wochen an die Ostsee fahren, weit weg von seinem Jobcenter. Einen wichtigen Grund nach § 7b Absatz 2 SGB II hat er nicht. Er braucht deshalb vorher die Zustimmung des Jobcenters. Das Jobcenter kann zustimmen, wenn seine Eingliederung in Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird – in der Regel für insgesamt höchstens 3 Wochen im Jahr. Fährt Tobias ohne Zustimmung, ist er nicht erreichbar und bekommt für diese Zeit keine Leistungen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 7b SGB II
Darf ich mit Grundsicherungsgeld in den Urlaub fahren?
Für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund brauchst du die Zustimmung des Jobcenters, und deine Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 7b Absatz 3 SGB II). Für Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll die Zustimmung in der Regel für insgesamt höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr erteilt werden.
Was passiert, wenn ich 3 Termine beim Jobcenter verpasse?
Hast du 3 Meldeaufforderungen hintereinander ohne nachgewiesenen wichtigen Grund nicht befolgt und warst über die Folgen belehrt, giltst du als nicht erreichbar. Dein Anspruch entfällt dann ab dem Monat nach der Feststellung – in diesem ersten Monat gibt es nur noch Grundsicherungsgeld ohne Regelbedarf. Meldest du dich in diesem Monat persönlich im Jobcenter, giltst du als durchgehend erreichbar (§ 7b Absatz 4 SGB II).
Muss ich jeden Tag erreichbar sein?
Nach § 7b Absatz 1 SGB II musst du an jedem Werktag die Mitteilungen und Aufforderungen deines Jobcenters zur Kenntnis nehmen können und dich im näheren Bereich deines Jobcenters aufhalten. Ausnahmen mit Zustimmung des Jobcenters regeln die Absätze 2 und 3.
Schwierige Wörter
- näherer Bereich
- Das Gebiet, von dem aus du dein Jobcenter, mögliche Arbeitgeber und Maßnahmen im Bezirk deines Jobcenters in angemessener Zeit und mit zumutbarem Aufwand erreichen kannst.
- werktäglich
- An jedem Werktag. Werktage sind alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
- Meldeaufforderung
- Eine Aufforderung des Jobcenters, zu einem Termin zu kommen und dich dort zu melden.
- Bewilligungszeitraum
- Der Zeitraum, für den dir das Jobcenter Leistungen mit einem Bescheid bewilligt hat.
- Regelbedarf
- Der monatliche Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, etwa für Essen, Kleidung und Strom (§ 20 SGB II).
Hängt damit zusammen
- § 32 SGB II – Folgen versäumter Meldetermine; Absatz 3 betrifft die Fälle des § 7b Absatz 4
- § 31a SGB II – Leistungsminderungen; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend
- § 31b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung; Absatz 4 gilt entsprechend
- § 20 SGB II – Regelbedarf
- § 7 SGB II – Wer Leistungen bekommt