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Gesetze einfach

§ 17 SGB II einfach erklärt: Wann das Jobcenter fremde Einrichtungen nutzen soll

Amtlich: „Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 17 SGB II sollen Jobcenter für Eingliederungsleistungen vorhandene Einrichtungen Dritter nutzen; regelt das SGB III nichts, zahlen sie Dritten nur bei einer Vereinbarung über Inhalt, Vergütung und Prüfung.

Absatz 1

Die Träger der Grundsicherung sollen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit keine eigenen Einrichtungen und Dienste neu schaffen, soweit geeignete Angebote Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder bald geschaffen werden können. Die freie Wohlfahrtspflege sollen sie bei ihrer Arbeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.

(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.

Absatz 2

Erbringt ein Dritter die Leistung und regelt das SGB III keine Anforderungen dafür, muss der Träger nur zahlen, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung besteht – vor allem über:

  • 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
  • 2. die Vergütung, die aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche bestehen kann, und
  • 3. die Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität.

Die Vereinbarungen müssen wirtschaftlich, sparsam und leistungsfähig sein.

(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über

  • 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
  • 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
  • 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

§ 17 SGB II – Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung

(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.

(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über

  • 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
  • 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
  • 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

freie Wohlfahrtspflege
Nicht-staatliche, gemeinnützige Sozialverbände und ihre Einrichtungen, etwa Caritas, Diakonie oder Arbeiterwohlfahrt.

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