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Gesetze einfach

§ 18 SGB II einfach erklärt: Mit wem das Jobcenter vor Ort zusammenarbeitet

Amtlich: „Örtliche Zusammenarbeit“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18 SGB II arbeiten die Jobcenter vor Ort mit Kommunen, Sozialleistungsträgern, Sozialpartnern, Kammern, Schulen, Gesundheitsdiensten und anderen zusammen, auch um Leistungsmissbrauch zu verhindern.

Absatz 1

Die Träger der Grundsicherung arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie anderen Beteiligten am örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zusammen, vor allem mit:

  • 1. anderen Sozialleistungsträgern nach § 12 SGB I und Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • 2. Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
  • 3. Kammern und berufsständischen Organisationen,
  • 4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
  • 5. Schulen, Schulverwaltung und Hochschulen,
  • 6. dem öffentlichen Gesundheitsdienst und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie
  • 7. der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach dem SGB II erbringen.

(1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

  • 1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • 2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • 3. Kammern und berufsständischen Organisationen,
  • 4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
  • 5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,
  • 6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
  • 7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.
Absatz 2

Die Zusammenarbeit beruht auf Gegenseitigkeit. Sie soll vor allem

  • 1. helfen, Maßnahmen gleichmäßig oder gemeinsam durchzuführen, und
  • 2. Leistungsmissbrauch verhindern oder aufdecken.

Das gilt besonders, wenn

  • 1. Hindernisse auf dem Weg in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der ganzen Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und deren Mitglieder weitere Leistungen brauchen, oder
  • 2. sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen abgestimmte Leistungen der beteiligten Stellen brauchen.

(2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um

  • 1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und
  • 2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.

Dies gilt insbesondere, wenn

  • 1. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder
  • 2. zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind.
Absatz 3

Die Leistungen nach dem SGB II werden in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Arbeitsagenturen nach § 9 Absatz 2 SGB III einbezogen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten Buches einzubeziehen.

Absatz 4

Verlangen Gemeinden, Kreise oder Bezirke es, sollen die Arbeitsagenturen mit ihnen Vereinbarungen über Eingliederungsleistungen schließen (außer Leistungen nach § 16 Absatz 1 SGB II), wenn diese die Mindestanforderungen einer Rechtsverordnung erfüllen. Das gilt nicht für zugelassene kommunale Träger.

(4) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Absatz 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger.

Absatz 5

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf per Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, welche Mindestanforderungen eine Vereinbarung erfüllen muss. Das Gesetz verweist hier auf Absatz 3.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss.

§ 18 SGB II – Örtliche Zusammenarbeit

(1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

  • 1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • 2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • 3. Kammern und berufsständischen Organisationen,
  • 4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
  • 5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,
  • 6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
  • 7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.

(2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um

  • 1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und
  • 2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.

Dies gilt insbesondere, wenn

  • 1. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder
  • 2. zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten Buches einzubeziehen.

(4) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Absatz 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Arbeitsmarktmonitoring
Die laufende Beobachtung und Auswertung, wie sich Arbeitsplätze und Arbeitslosigkeit in einer Region entwickeln.

Hängt damit zusammen

  • § 18d SGB II – Örtlicher Beirat beim Jobcenter
  • § 12 SGB I – Welche Stellen Sozialleistungsträger sind

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