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Gesetze einfach

§ 3 SGB II einfach erklärt: Nach welchen Grundsätzen das Jobcenter hilft

Amtlich: „Leistungsgrundsätze“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

§ 3 SGB II legt fest, wie Hilfen zur Arbeit beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ausgewählt werden, dass sie ab dem Antrag unverzüglich beginnen sollen und dass Deutschkurse oft Vorrang haben.

Absatz 1

Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), kann das Jobcenter dir Leistungen zur Eingliederung in Arbeit geben. Voraussetzung: Sie sind für deine Eingliederung erforderlich, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden, zu verkürzen oder zu verringern. Bei der Auswahl dieser Leistungen müssen berücksichtigt werden:

  • 1. deine Eignung,
  • 2. deine persönliche Lebenssituation, vor allem deine familiäre Situation,
  • 3. wie lange du voraussichtlich hilfebedürftig sein wirst und
  • 4. wie dauerhaft die Eingliederung sein wird.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

  • 1. die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  • 2. die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
  • 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
  • 4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Absatz 2

Sobald du Leistungen nach dem SGB II beantragt hast, sollen dir unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden. Gemeint sind die Leistungen aus dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II (ab § 14).

(2) Ab der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

Absatz 3

Bei diesen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit müssen die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Absatz 4

Das Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit) muss darauf hinwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die teilnahmeberechtigt sind, vorrangig an einem Deutschkurs teilnehmen. Das gilt für Menschen, die

  • 1. nicht ausreichend Deutsch sprechen: Sie sollen vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
  • 2. darüber hinaus Deutsch für den Beruf brauchen: Sie sollen vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.

§ 3a Absatz 2 gilt entsprechend – dort geht es um Ausnahmen vom Vorrang der Vermittlung. In diesen Fällen ist der Kurs in der Regel erfolgversprechender als eine direkte Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit. Wer teilnehmen darf, wer teilnehmen muss und welche Zugangsvoraussetzungen gelten, regeln die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes. Dazu kommen die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen und die Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

  • 1. nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
  • 2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.

§ 3a Absatz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel erfolgversprechender als die unmittelbare Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

Absatz 5

Leistungen für deinen Lebensunterhalt darf es nur geben, soweit deine Hilfebedürftigkeit nicht anders beseitigt werden kann. Die Leistungen, die das SGB II vorsieht, decken deinen Bedarf und den Bedarf der Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.

Früher hieß es Bürger-Geld.

Das Job-Center kann Ihnen auch bei der Arbeits-Suche helfen.

Die Hilfe muss zu Ihnen passen.

Das Job-Center achtet auf Ihre Fähigkeiten und auf Ihre Familie.

Die Hilfe soll gleich nach Ihrem Antrag beginnen.

Sie sprechen noch nicht gut Deutsch?

Dann sollen Sie zuerst einen Deutsch-Kurs machen.

Der Kurs heißt Integrations-Kurs.

Das Gesetz sagt: Der Kurs bringt Sie in der Regel weiter als eine schnelle Vermittlung in Arbeit.

Geld zum Leben gibt es nur, wenn es keinen anderen Weg gibt.

§ 3 SGB II – Leistungsgrundsätze

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

  • 1. die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  • 2. die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
  • 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
  • 4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

(2) Ab der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

  • 1. nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
  • 2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.

§ 3a Absatz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel erfolgversprechender als die unmittelbare Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Ab deinem Antrag sollen dir unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden.
  • Leistungen für den Lebensunterhalt gibt es nur, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anders beseitigt werden kann.
  • Sprichst du nicht ausreichend Deutsch und bist teilnahmeberechtigt, soll ein Integrationskurs in der Regel vor einer direkten Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit kommen.

Beispiel

Beispiel: Erst Deutschkurs, dann Arbeit

Olena lebt seit einem Jahr in Deutschland und bekommt Grundsicherungsgeld. Sie ist erwerbsfähig, spricht aber noch nicht ausreichend Deutsch. Sie ist für einen Integrationskurs teilnahmeberechtigt. Nach § 3 Absatz 4 SGB II muss das Jobcenter darauf hinwirken, dass Olena vorrangig an diesem Kurs teilnimmt. Der Kurs gilt in ihrem Fall in der Regel als erfolgversprechender als eine sofortige Vermittlung in Arbeit.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 3 SGB II

Ab wann hilft mir das Jobcenter bei der Arbeitssuche?

Nach § 3 Absatz 2 SGB II sollen ab dem Antrag auf Leistungen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden.

Muss ich erst einen Integrationskurs machen, bevor ich vermittelt werde?

Sprichst du nicht ausreichend Deutsch und bist teilnahmeberechtigt, muss das Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit) nach § 3 Absatz 4 SGB II darauf hinwirken, dass du vorrangig an einem Integrationskurs teilnimmst. Der Kurs ist dann in der Regel erfolgversprechender als eine direkte Vermittlung. Ob du zur Teilnahme verpflichtet bist, richtet sich nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes.

Habe ich Anspruch auf eine bestimmte Weiterbildung vom Jobcenter?

§ 3 Absatz 1 SGB II ist eine Kann-Regel: Leistungen zur Eingliederung können erbracht werden, soweit sie dafür erforderlich sind. Einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme nennt § 3 nicht. Berücksichtigt werden müssen aber deine Eignung, deine Lebenssituation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und wie dauerhaft die Eingliederung ist.

Schwierige Wörter

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Hilfen, die dich in Ausbildung oder Arbeit bringen sollen, etwa Beratung, Vermittlung oder Förderung. Sie stehen ab § 14 SGB II.
unverzüglich
Ohne unnötiges Zögern.
Integrationskurs
Ein Kurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes für Zugewanderte, vor allem zum Deutschlernen.
berufsbezogene Deutschsprachförderung
Deutschkurse nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes, die auf die Sprache im Beruf ausgerichtet sind.
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Das Geld soll so eingesetzt werden, dass es möglichst viel bewirkt und nichts unnötig ausgegeben wird.

Hängt damit zusammen

  • § 3a SGB II – Vorrang der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit
  • § 14 SGB II – Beginn der Vorschriften über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
  • § 43 AufenthG – Integrationskurs
  • § 44a AufenthG – Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs
  • § 45a AufenthG – Berufsbezogene Deutschsprachförderung
  • § 44 AufenthG – Wer an einem Integrationskurs teilnehmen darf
  • § 9 BVFG – Integrationskurs für Spätaussiedler

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