§ 2 SGB II einfach erklärt: Welche Pflichten du beim Jobcenter hast
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 2 SGB II müssen Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) alles tun, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden – etwa einen Kooperationsplan abschließen und, wenn nötig und zumutbar, Vollzeit arbeiten.
Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, musst du alle Möglichkeiten ausschöpfen, um deine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Das gilt auch für die Menschen, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Du musst aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dich in Arbeit bringen sollen. Dazu gehört vor allem, einen Kooperationsplan abzuschließen. Selbsthilfe und Eigenverantwortung gehen vor. Du sollst deshalb deine eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten nutzen. Und du sollst Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen – also anderer Stellen, die Sozialleistungen zahlen.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
Du und die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft müsst in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, euren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Bist du erwerbsfähig, musst du deine Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es nötig ist, um die Hilfebedürftigkeit ganz zu überwinden. Gemeint ist deine eigene Hilfebedürftigkeit und die der Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft. Wenn das dafür nötig und für dich persönlich zumutbar ist, heißt das vor allem: eine Vollzeitarbeit aufnehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.
Früher hieß es Bürger-Geld.
Dann haben Sie auch Pflichten.
Sie müssen alles tun, damit Sie weniger Hilfe brauchen.
Das Ziel ist: Sie brauchen keine Hilfe mehr.
Sie müssen bei den Angeboten vom Job-Center mitmachen.
Sie machen mit dem Job-Center einen Kooperations-Plan.
In dem Plan steht Ihr Weg in eine Arbeit.
Sie müssen Ihre Arbeits-Kraft einsetzen.
So viel, dass Sie und Ihre Bedarfs-Gemeinschaft keine Hilfe mehr brauchen.
Zur Bedarfs-Gemeinschaft gehören zum Beispiel Ihr Partner und Ihre Kinder.
Das kann heißen: Sie arbeiten Voll-Zeit.
Das gilt, wenn Voll-Zeit dafür nötig ist und für Sie zumutbar ist.
Zumutbar heißt: Man kann es von Ihnen verlangen.
Sie sollen auch Hilfen von anderen Stellen beantragen.
§ 2 SGB II – Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Ist es nötig und für dich zumutbar, um ohne Grundsicherung auszukommen, verlangt § 2 Absatz 2 SGB II vor allem, dass du eine Vollzeitarbeit aufnimmst.
- Zu deiner Pflicht, an der Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, gehört vor allem, einen Kooperationsplan abzuschließen.
- Alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden, müssen auch die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft.
Beispiel
Beispiel: Teilzeit reicht nicht zum Leben
Miriam lebt allein und arbeitet 20 Stunden pro Woche im Einzelhandel. Ihr Lohn reicht nicht, deshalb bekommt sie ergänzend Grundsicherungsgeld. Sie hat keine Kinder und keine gesundheitlichen Einschränkungen. Nach § 2 Absatz 2 SGB II muss sie ihre Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es nötig ist, um ohne Grundsicherung auszukommen. Ist dafür eine Vollzeitstelle nötig und ihr zumutbar, heißt das für Miriam vor allem: eine Vollzeitarbeit aufnehmen. Ob eine bestimmte Arbeit zumutbar ist, richtet sich nach § 10 SGB II.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 2 SGB II
Muss ich mit Grundsicherungsgeld Vollzeit arbeiten?
Nach § 2 Absatz 2 SGB II musst du deine Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es nötig ist, um die Hilfebedürftigkeit von dir und deiner Bedarfsgemeinschaft ganz zu überwinden. Ist das nötig und für dich individuell zumutbar, bedeutet das vor allem, eine Vollzeitarbeit aufzunehmen. Wann eine Arbeit unzumutbar ist, regelt § 10 SGB II.
Muss ich einen Kooperationsplan mit dem Jobcenter abschließen?
§ 2 Absatz 1 SGB II verlangt, dass du aktiv an allen Maßnahmen zu deiner Eingliederung in Arbeit mitwirkst – insbesondere, indem du einen Kooperationsplan abschließt. Was im Kooperationsplan steht, regelt § 15 SGB II; die Folgen von Pflichtverletzungen regeln andere Vorschriften, etwa § 31 SGB II.
Muss ich zuerst andere Leistungen beantragen?
Nach § 2 Absatz 1 SGB II sollst du im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen. Was passiert, wenn du einen nötigen Antrag trotz Aufforderung nicht stellst, regelt § 5 Absatz 3 SGB II.
Schwierige Wörter
- Kooperationsplan
- Ein Plan, den das Jobcenter gemeinsam mit dir erstellt. Er hält dein Ziel und die wichtigsten Schritte auf dem Weg in Ausbildung oder Arbeit fest (§ 15 SGB II).
- Bedarfsgemeinschaft
- Die Menschen, die beim Jobcenter gemeinsam betrachtet werden – etwa Partner und Kinder im selben Haushalt. Wer dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II.
- zumutbar
- Was man von dir persönlich verlangen kann. Wann eine Arbeit nicht zumutbar ist, regelt § 10 SGB II.
- Träger
- Eine Stelle, die Sozialleistungen erbringt und dafür zuständig ist.
Hängt damit zusammen
- § 10 SGB II – Wann eine Arbeit zumutbar ist
- § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan
- § 7 SGB II – Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört
- § 5 SGB II – Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
- § 31 SGB II – Pflichtverletzungen