§ 30 SGB II einfach erklärt: Erstattung, wenn du Bildung und Teilhabe selbst bezahlst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 30 SGB II muss der kommunale Träger (Stadt oder Kreis) selbst bezahlte Kosten für Bildung und Teilhabe tragen, wenn ein Anspruch bestand und eine Sachleistung ohne dein Verschulden nicht rechtzeitig möglich war.
Manchmal zahlst du selbst an einen Anbieter, zum Beispiel für einen Ausflug, die Nachhilfe oder das Mittagessen. Das nennt das Gesetz „Selbsthilfe“. Dann muss der kommunale Träger dir die berücksichtigungsfähigen Kosten erstatten. Das ist in der Regel deine kreisfreie Stadt oder dein Kreis; je nach Ort erledigt das Jobcenter diese Aufgabe für ihn. Das gilt, soweit diese beiden Bedingungen erfüllt sind:
- 1. Als du gezahlt hast, lagen die Voraussetzungen für die Leistung vor – für Ausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagessen oder Freizeitaktivitäten (§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II). Ein noch fehlender Antrag kann nach Satz 2 unschädlich sein.
- 2. Als du gezahlt hast, war der Zweck mit einer Sach- oder Dienstleistung, etwa einem Gutschein, nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen – und das war nicht deine Schuld.
Konntest du den Antrag nicht rechtzeitig stellen, gilt er als an dem Tag gestellt, an dem du selbst gezahlt hast.
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
- 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
- 2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihr Kind hat Anspruch auf Geld für Bildung und Freizeit.
Zum Beispiel für eine Klassen-Fahrt.
Der Gutschein kommt aber zu spät.
Das ist nicht Ihre Schuld.
Deshalb bezahlen Sie selbst.
Dann muss die Stadt oder der Kreis Ihnen das Geld zurück-zahlen.
Das kann auch das Jobcenter für die Stadt oder den Kreis machen.
Vielleicht konnten Sie den Antrag nicht rechtzeitig stellen.
Dann zählt der Tag, an dem Sie bezahlt haben.
Es gibt Bedingungen.
Zum Beispiel muss Ihr Kind wirklich Anspruch auf das Geld haben.
§ 30 SGB II – Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
- 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
- 2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Erstattung gibt es nur, wenn beim Bezahlen die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen und der Zweck ohne dein eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig mit einer Sach- oder Dienstleistung zu erreichen war.
- Konntest du den Antrag nicht rechtzeitig stellen, gilt er als an dem Tag gestellt, an dem du selbst gezahlt hast.
Beispiel
Beispiel: Klassenfahrt selbst bezahlt
Die Schule von Jonas verlangt die Kosten für eine Klassenfahrt bis zum 15. März. Seine Mutter Petra bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und hat rechtzeitig Leistungen für die Klassenfahrt beantragt. Jonas erfüllt die Voraussetzungen. Das Jobcenter entscheidet aber erst nach dem 15. März. Damit Jonas mitfahren kann, zahlt Petra selbst. Sie konnte ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig einen Gutschein oder eine Zahlung an die Schule bekommen. Deshalb müssen ihr die berücksichtigungsfähigen Kosten erstattet werden.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 30 SGB II
Bekomme ich Geld zurück, wenn ich die Klassenfahrt selbst bezahlt habe?
Ja, wenn beim Bezahlen die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen und ein Gutschein oder eine andere Sachleistung ohne dein Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu bekommen war (§ 30 SGB II). Dann muss der kommunale Träger (Stadt oder Kreis) die berücksichtigungsfähigen Kosten übernehmen.
Was ist, wenn ich den Antrag auf Bildung und Teilhabe noch nicht gestellt hatte?
Wenn es dir nicht möglich war, den Antrag rechtzeitig zu stellen, gilt er nach § 30 Satz 2 SGB II als an dem Tag gestellt, an dem du selbst gezahlt hast.
Schwierige Wörter
- Selbsthilfe
- Du zahlst selbst an den Anbieter, statt auf den Gutschein oder die Zahlung an den Anbieter zu warten.
- berücksichtigungsfähige Aufwendungen
- Die Kosten, die als Bedarf für Bildung und Teilhabe anerkannt werden können.
Hängt damit zusammen
- § 28 SGB II – Welche Bedarfe für Bildung und Teilhabe es gibt
- § 29 SGB II – In welcher Form die Leistungen sonst erbracht werden
- § 37 SGB II – Antrag auf Leistungen, Lernförderung muss gesondert beantragt werden